Oberlandesgericht Koblenz Beschluss19.07.2012
Speichenbruch und Ellenbruch bei Fahrradunfall rechtfertigen Schmerzensgeld von 6.500 EuroKein Anspruch auf höheres Schmerzensgeld
Erleidet ein Fahrradfahrer aufgrund eines Unfalls einen Speichen- und Ellenbruch rechtfertigt dies zusammen mit der anschließenden krankenhausärztlichen Behandlung und einer Behandlung in einer Schmerzklinik für fast vier Wochen ein Schmerzensgeld von 6.500 Euro. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2007 kam es zwischen zwei Fahrradfahrerinnen zu einer Kollision aufgrund derer einer der Radfahrerinnen einen Speichen- und Ellenbruch erlitt. Sie erhielt aufgrund dessen von der gegnerischen Haftpflichtversicherung unter Berücksichtigung einer Haftungsquote von 50 % ein Schmerzensgeld von 6.500 Euro. Der verunfallten Radfahrerin war dies zu wenig, insbesondere angesichts dessen, dass ihrer Meinung nach die andere Radfahrerin den Unfall ausschließlich oder zumindest überwiegend verschuldet habe. Sie erhob daher Klage auf Zahlung weiteren Schmerzensgeldes. Das Landgericht wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Radfahrerin.
Kein Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld
Das Oberlandesgericht Koblenz bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Radfahrerin zurück. Ihr stehe kein Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld aufgrund des Fahrradunfalls zu. Unabhängig davon, ob die beklagte Radfahrerin den Unfall ausschließlich oder überwiegend verschuldet habe, sei die klägerische Radfahrerin mit dem von der Haftpflichtversicherung ausgezahlten Schmerzensgeld von 6.500 Euro angemessen entschädigt worden.
Angemessenes Schmerzensgeld von 6.500 Euro bei Speichen- und Ellenbruch mit anschließendem Krankenhausaufenthalt
Das Schmerzensgeld von 6.500 Euro sei unter Berücksichtigung des Speichen- und Ellenbruchs sowie der daraus resultierenden krankenhausärztlichen Behandlung und der etwa vierwöchigen Behandlung in der Schmerzklinik angemessen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.12.2017
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (zt/NJW-RR 2013, 86/rb)