15.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 25142

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Beschluss19.07.2012Oberlandesgericht Koblenz2 U 691/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2013, 86Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 86
  • NZV 2013, 501Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2013, Seite: 501
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss19.07.2012

Speichenbruch und Ellenbruch bei Fahrradunfall rechtfertigen Schmerzensgeld von 6.500 EuroKein Anspruch auf höheres Schmerzensgeld

Erleidet ein Fahrradfahrer aufgrund eines Unfalls einen Speichen- und Ellenbruch rechtfertigt dies zusammen mit der anschließenden krankenhaus­ärztlichen Behandlung und einer Behandlung in einer Schmerzklinik für fast vier Wochen ein Schmerzensgeld von 6.500 Euro. Dies hat das Oberlan­des­gericht Koblenz entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2007 kam es zwischen zwei Fahrrad­fah­re­rinnen zu einer Kollision aufgrund derer einer der Radfahrerinnen einen Speichen- und Ellenbruch erlitt. Sie erhielt aufgrund dessen von der gegnerischen Haftpflicht­ver­si­cherung unter Berück­sich­tigung einer Haftungsquote von 50 % ein Schmerzensgeld von 6.500 Euro. Der verunfallten Radfahrerin war dies zu wenig, insbesondere angesichts dessen, dass ihrer Meinung nach die andere Radfahrerin den Unfall ausschließlich oder zumindest überwiegend verschuldet habe. Sie erhob daher Klage auf Zahlung weiteren Schmer­zens­geldes. Das Landgericht wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Radfahrerin.

Kein Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld

Das Oberlan­des­gericht Koblenz bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Radfahrerin zurück. Ihr stehe kein Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld aufgrund des Fahrradunfalls zu. Unabhängig davon, ob die beklagte Radfahrerin den Unfall ausschließlich oder überwiegend verschuldet habe, sei die klägerische Radfahrerin mit dem von der Haftpflicht­ver­si­cherung ausgezahlten Schmerzensgeld von 6.500 Euro angemessen entschädigt worden.

Angemessenes Schmerzensgeld von 6.500 Euro bei Speichen- und Ellenbruch mit anschließendem Kranken­haus­auf­enthalt

Das Schmerzensgeld von 6.500 Euro sei unter Berück­sich­tigung des Speichen- und Ellenbruchs sowie der daraus resultierenden kranken­hau­s­ärzt­lichen Behandlung und der etwa vierwöchigen Behandlung in der Schmerzklinik angemessen.

Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (zt/NJW-RR 2013, 86/rb)

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