21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 25571

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Urteil01.06.2015Oberlandesgericht Koblenz12 U 991/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2016, 331Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2016, Seite: 331
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Vorinstanz:
  • Landgericht Bad Kreuznach, Urteil25.07.2014, 2 O 105/12
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Koblenz Urteil01.06.2015

Keine Eigen­tums­ver­mutung bei allgemein gehaltener, lückenhafter und unglaubwürdiger Schilderung zum AutokaufKeine Möglichkeit zur Überprüfung des Wahrheits­gehalts des behaupteten Autokaufs

In einem Verkehrs­unfall­prozess kommt die Eigen­tums­ver­mutung aus § 1006 Abs. 1 BGB nicht zur Anwendung, wenn der Kläger den Kauf des verunfallten Fahrzeugs nur allgemein, lückenhaft und unglaubwürdig schildert. In diesem Fall besteht für den Beklagten nämlich keine Möglichkeit den behaupteten Autokauf auf seine Wahrheit zu überprüfen. Dies hat das Oberlan­des­gericht Koblenz entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach einem Verkehrsunfall im November 2011 erhob der Unfall­ge­schädigte gegen die gegnerische Haftpflicht­ver­si­cherung Klage auf Zahlung von Schadensersatz. Er gab dabei an, Eigentümer und Halter des verunfallten Fahrzeugs zu sein. Er habe das Fahrzeug Anfang des Jahres 2011 bei einem Gebraucht­wa­gen­händler durch ein Bargeschäft für 11.000 EUR erworben. Einen schriftlichen Kaufvertrag habe es nicht gegeben. Zudem könne er sich weder an die Geschäfts­adresse noch den Namen des Händlers erinnern. Die beklagte Haftpflicht­ver­si­cherung hielt die Angaben zum Autokauf für unglaubwürdig und stritt daher ab, dass der Kläger Eigentümer und Halter des Fahrzeugs sei.

Landgericht gab Schaden­s­er­satzklage statt

Das Landgericht Bad Kreuznach gab der Schaden­s­er­satzklage statt. Der Kläger sei berechtigt gewesen den Anspruch geltend zu machen, da gemäß § 1006 Abs. 1 BGB zu vermuten sei, dass er Eigentümer des verunfallten Fahrzeugs ist. Gegen diese Entscheidung legte die Beklagte Berufung ein.

Oberlan­des­gericht verneint Schaden­s­er­satz­an­spruch

Das Oberlan­des­gericht Koblenz entschied zu Gunsten der Beklagten und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Dem Kläger stehe der Schaden­s­er­satz­an­spruch nicht zu, da er nicht habe nachweisen können, Eigentümer des Fahrzeugs zu sein. Die Eigentumsvermutung nach § 1006 Abs. 1 BGB greife nicht.

Keine Eigen­tums­ver­mutung bei allgemein gehaltener, lückenhafter und unglaubwürdiger Schilderung zum Autokauf

Das Oberlan­des­gericht hielt es zwar noch für nachvollziehbar, dass beim Autokauf ein Bargeschäft abgewickelt und auf einen schriftlichen Kaufvertrag verzichtet werde. Es erscheine aber seiner Ansicht nach völlig unglaubhaft, dass man im Zeitraum von weniger als einem Jahr die Adresse und den Namen des Händlers vergisst und auch später durch Recherche nicht mehr ermitteln kann. Für einen solchen allgemein gehaltenen, lückenhaften und unglaubwürdigen Vortrag greife die Eigen­tums­ver­mutung nicht. Bei einer solchen Schilderung des Autokaufs gebe es für den Beklagten keine Anhaltspunkte selbst zu recherchieren, ob der Vortrag des Klägers der Wahrheit entspreche.

Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (vt/rb)

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