21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 29705

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Oberlandesgericht Koblenz Beschluss31.08.2020

OLG Koblenz zur Höhe des Hinter­blie­be­nen­geldes für einen durch Verkehrsunfall verlorenen AngehörigenBetrag von 10.000 Euro stellt Richtschnur“ oder Orien­tie­rungshilfe für die Höhe des Hinterbliebenen­geldes dar

Das Hinter­blie­be­nengeld wird in der Regelfall nicht die Höhe eines Schmer­zens­geldes erreichen. Es ist vielmehr eine Entschädigung für die Trauer und das seelische Leid, die durch den Verlust eines besonders nahestehenden Menschen ausgelöst werden. Es ist aber zu berücksichtigen, dass das Hinter­blie­be­nengeld gegenüber einem Anspruch auf Schmerzensgeld nachrangig ist und die Fälle abdeckt, in denen die Trauer und das seelische Leid bei dem Hinterbliebenen nicht zu einer gesund­heit­lichen Beein­träch­tigung. Das hat OLG Koblenz entschieden.

Im konkreten Fall hat der Kläger wegen des Unfalltodes seines Sohnes den Unfallgegner, sowie den Halter und die Haftpflicht­ver­si­cherung des unfall­be­tei­ligten Fahrzeugs auf Zahlung von Hinterbliebenengeld in Anspruch genommen, wobei er ein hälftiges Mitverschulden seines Sohnes am Zustandekommen des Unfalls eingeräumt hat. Die Haftpflicht­ver­si­cherung zahlte unter Berück­sich­tigung einer Mitver­schul­den­squote von 50 % ein Hinter­blie­be­nengeld i.H.v. 3.750 Euro. Der Kläger vertrat die Auffassung, das Hinter­blie­be­nengeld sei höher anzusetzen und hat die Zahlung von weiteren 8.750 Euro geltend gemacht.

LG: Durch­schnitt­lichen Entschädigung in Höhe von 10.000 Euro

Das Landgericht hatte einen Zahlungs­an­spruch von lediglich weiteren 750 Euro, mithin ein Hinter­blie­be­nengeld i.H.v. insgesamt 4.500 Euro (50 % von 9.000 Euro), als begründet erachtet. Hierbei orientierte es sich daran, dass der Gesetzgeber in seiner Kostenschätzung von einer durch­schnitt­lichen Entschädigung i.H.v. 10.000 Euro ausgegangen sei und bemaß den konkreten Betrag ähnlich einem Schmerzensgeld.

OLG bestätigt Berech­nungs­ansatz

Das OLG Koblenz hat diesen Berech­nungs­an­satzes bestätigt und den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozess­kos­tenhilfe für die Berufungs­instanz zurückgewiesen. Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts ist eine Berufung des Klägers nicht erfolg­ver­sprechend. Geld könne Schmerz nur lindern, Hinter­blie­be­nengeld sei daher auch kein Ausgleich für den Verlust eines Lebens, sondern entschädige beim Verlust eines nahen Angehörigen für die Trauer und das seelische Leid, die durch den Verlust eines besonders nahestehenden Menschen ausgelöst werden, ohne dass eine konkrete gesundheitliche Auswirkung vorliegen müsse.

Orien­tie­rungshilfe an durch­schnitt­licher Entschä­di­gungs­betrag von 10.000 Euro

Für die Höhe des Hinter­blie­be­nen­geldes sei weder eine feste Ober- noch eine feste Untergrenze vorgegeben. Eine Orien­tie­rungshilfe biete jedoch die im Gesetz­ge­bungs­ver­fahren vorgenommene Kostenschätzung, bei der ein durch­schnitt­licher Entschä­di­gungs­betrag von 10.000 Euro zugrunde gelegt wurde. Ausgehend hiervon werde die konkrete Höhe des Hinter­blie­be­nen­geldes im Einzelfall nach denselben Grundsätzen bestimmt, die bei der Bemessung eines Schmer­zens­geldes, das wegen des Todes eines nahen Angehörigen zu zahlen sei, gelten. Es sei aber zu berücksichtigen, dass das Hinter­blie­be­nengeld gegenüber einem Anspruch auf Schmerzensgeld nachrangig sei und die Fälle abdecke, in denen die Trauer und das seelische Leid bei dem Hinterbliebenen nicht zu einer gesund­heit­lichen Beein­träch­tigung – wie sie Voraussetzung für die Geltendmachung eines Schmer­zens­geldes sei – geführt haben. Das Hinter­blie­be­nengeld werde daher im Regelfall nicht die Höhe eines Schmer­zens­geldes erreichen.

Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (pm/aw)

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