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Oberlandesgericht Koblenz Beschluss31.08.2020
OLG Koblenz zur Höhe des Hinterbliebenengeldes für einen durch Verkehrsunfall verlorenen AngehörigenBetrag von 10.000 Euro stellt Richtschnur“ oder Orientierungshilfe für die Höhe des Hinterbliebenengeldes dar
Das Hinterbliebenengeld wird in der Regelfall nicht die Höhe eines Schmerzensgeldes erreichen. Es ist vielmehr eine Entschädigung für die Trauer und das seelische Leid, die durch den Verlust eines besonders nahestehenden Menschen ausgelöst werden. Es ist aber zu berücksichtigen, dass das Hinterbliebenengeld gegenüber einem Anspruch auf Schmerzensgeld nachrangig ist und die Fälle abdeckt, in denen die Trauer und das seelische Leid bei dem Hinterbliebenen nicht zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung. Das hat OLG Koblenz entschieden.
Im konkreten Fall hat der Kläger wegen des Unfalltodes seines Sohnes den Unfallgegner, sowie den Halter und die Haftpflichtversicherung des unfallbeteiligten Fahrzeugs auf Zahlung von Hinterbliebenengeld in Anspruch genommen, wobei er ein hälftiges Mitverschulden seines Sohnes am Zustandekommen des Unfalls eingeräumt hat. Die Haftpflichtversicherung zahlte unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote von 50 % ein Hinterbliebenengeld i.H.v. 3.750 Euro. Der Kläger vertrat die Auffassung, das Hinterbliebenengeld sei höher anzusetzen und hat die Zahlung von weiteren 8.750 Euro geltend gemacht.
LG: Durchschnittlichen Entschädigung in Höhe von 10.000 Euro
Das Landgericht hatte einen Zahlungsanspruch von lediglich weiteren 750 Euro, mithin ein Hinterbliebenengeld i.H.v. insgesamt 4.500 Euro (50 % von 9.000 Euro), als begründet erachtet. Hierbei orientierte es sich daran, dass der Gesetzgeber in seiner Kostenschätzung von einer durchschnittlichen Entschädigung i.H.v. 10.000 Euro ausgegangen sei und bemaß den konkreten Betrag ähnlich einem Schmerzensgeld.
OLG bestätigt Berechnungsansatz
Das OLG Koblenz hat diesen Berechnungsansatzes bestätigt und den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz zurückgewiesen. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist eine Berufung des Klägers nicht erfolgversprechend. Geld könne Schmerz nur lindern, Hinterbliebenengeld sei daher auch kein Ausgleich für den Verlust eines Lebens, sondern entschädige beim Verlust eines nahen Angehörigen für die Trauer und das seelische Leid, die durch den Verlust eines besonders nahestehenden Menschen ausgelöst werden, ohne dass eine konkrete gesundheitliche Auswirkung vorliegen müsse.
Orientierungshilfe an durchschnittlicher Entschädigungsbetrag von 10.000 Euro
Für die Höhe des Hinterbliebenengeldes sei weder eine feste Ober- noch eine feste Untergrenze vorgegeben. Eine Orientierungshilfe biete jedoch die im Gesetzgebungsverfahren vorgenommene Kostenschätzung, bei der ein durchschnittlicher Entschädigungsbetrag von 10.000 Euro zugrunde gelegt wurde. Ausgehend hiervon werde die konkrete Höhe des Hinterbliebenengeldes im Einzelfall nach denselben Grundsätzen bestimmt, die bei der Bemessung eines Schmerzensgeldes, das wegen des Todes eines nahen Angehörigen zu zahlen sei, gelten. Es sei aber zu berücksichtigen, dass das Hinterbliebenengeld gegenüber einem Anspruch auf Schmerzensgeld nachrangig sei und die Fälle abdecke, in denen die Trauer und das seelische Leid bei dem Hinterbliebenen nicht zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung – wie sie Voraussetzung für die Geltendmachung eines Schmerzensgeldes sei – geführt haben. Das Hinterbliebenengeld werde daher im Regelfall nicht die Höhe eines Schmerzensgeldes erreichen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.01.2021
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (pm/aw)
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