15.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 18429

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Urteil24.03.1997Oberlandesgericht Koblenz12 U 375/96
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 1997, 832Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1997, Seite: 832
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Vorinstanz:
  • Landgericht Koblenz, Urteil, 5 O 154/96
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Koblenz Urteil24.03.1997

Unfall aufgrund Rollsplitt: Kein Anspruch auf Schadenersatz bei ausreichender Warnung vor Rollsplitt durch VerkehrsschildAufstellung eines Warnschildes genügt regelmäßig der Verkehrs­sicherungs­pflicht

Kommt es aufgrund von Rollsplit zu einem Unfall, so haftet dafür nicht der Verkehrs­sicherungs­pflichtige, wenn vor den Gefahren des Rollsplitts durch ein Verkehrsschild gewarnt wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Koblenz hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall erlitt ein Autofahrer auf einer Landstraße einen Unfall. Er führte dies auf den auf der Fahrbahn befindlichen Rollsplitt zurück. Da seiner Meinung nach nicht ausreichend auf die Gefahren durch Rollsplitt hingewiesen worden seien und insbesondere keine Geschwin­dig­keits­be­schränkung angeordnet worden sei, klagte er gegen das Land auf Zahlung von Schadenersatz. Das Landgericht Koblenz wies die Klage jedoch ab. Dagegen richtete sich seine Berufung.

Kein Anspruch auf Schadenersatz

Das Oberlan­des­gericht Koblenz entschied gegen den Autofahrer. Diesem habe kein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden. Zwar müsse das Land im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht die Verkehrs­teil­nehmer vor den Gefahren durch Rollsplitt in angemessener und zumutbarer Weise warnen. Dieser Pflicht sei es aber nachgekommen.

Warnschild genügte den Anforderungen an die Verkehrs­si­che­rungs­pflicht

Das Land sei seiner Verkehrs­si­che­rungs­pflicht dadurch nachgekommen, dass es durch ein Verkehrsschild vor den Gefahren durch Rollsplitt warnte. Aufgrund dieser Warnung hätte sich der Autofahrer auf die Gefahren rechtzeitig einrichten müssen und können. Darüber hinaus hätte eine Geschwin­dig­keits­be­schränkung auf 50km/h den Unfall nicht verhindert. Denn nach seinen eigenen Angaben sei der Autofahrer mit einer Geschwindigkeit von über 50 km/h gefahren.

Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (zt/OLG Report 1997, 79/rb)

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