Dokument-Nr. 18429
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- MDR 1997, 832Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1997, Seite: 832
- Landgericht Koblenz, Urteil, 5 O 154/96
Oberlandesgericht Koblenz Urteil24.03.1997
Unfall aufgrund Rollsplitt: Kein Anspruch auf Schadenersatz bei ausreichender Warnung vor Rollsplitt durch VerkehrsschildAufstellung eines Warnschildes genügt regelmäßig der Verkehrssicherungspflicht
Kommt es aufgrund von Rollsplit zu einem Unfall, so haftet dafür nicht der Verkehrssicherungspflichtige, wenn vor den Gefahren des Rollsplitts durch ein Verkehrsschild gewarnt wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall erlitt ein Autofahrer auf einer Landstraße einen Unfall. Er führte dies auf den auf der Fahrbahn befindlichen Rollsplitt zurück. Da seiner Meinung nach nicht ausreichend auf die Gefahren durch Rollsplitt hingewiesen worden seien und insbesondere keine Geschwindigkeitsbeschränkung angeordnet worden sei, klagte er gegen das Land auf Zahlung von Schadenersatz. Das Landgericht Koblenz wies die Klage jedoch ab. Dagegen richtete sich seine Berufung.
Kein Anspruch auf Schadenersatz
Das Oberlandesgericht Koblenz entschied gegen den Autofahrer. Diesem habe kein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden. Zwar müsse das Land im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht die Verkehrsteilnehmer vor den Gefahren durch Rollsplitt in angemessener und zumutbarer Weise warnen. Dieser Pflicht sei es aber nachgekommen.
Warnschild genügte den Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht
Das Land sei seiner Verkehrssicherungspflicht dadurch nachgekommen, dass es durch ein Verkehrsschild vor den Gefahren durch Rollsplitt warnte. Aufgrund dieser Warnung hätte sich der Autofahrer auf die Gefahren rechtzeitig einrichten müssen und können. Darüber hinaus hätte eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50km/h den Unfall nicht verhindert. Denn nach seinen eigenen Angaben sei der Autofahrer mit einer Geschwindigkeit von über 50 km/h gefahren.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.07.2014
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (zt/OLG Report 1997, 79/rb)
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