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Dokument-Nr. 4802

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Urteil26.11.2002Oberlandesgericht Koblenz11 UF 204/02
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Oberlandesgericht Koblenz Urteil26.11.2002

Zum Fristbeginn für die Anfechtung der VaterschaftSterilisation vor Empfängnis begründet Fristbeginn

Wird während einer Ehe ein Kind geboren, obwohl der Ehemann sich vor dem Empfäng­nis­zeitraum hat sterilisieren lassen, begründet dies den objektiven Verdacht, dass das Kind nicht von ihm stammt, so dass die Frist für die Anfechtung der Vaterschaft zu laufen beginnt. Dies hat das Oberlan­des­gericht Koblenz entschieden.

Das Oberlan­des­gericht Koblenz wies die im Jahre 2001 erhobene Klage eines Mannes ab, mit der dieser festgestellt haben wollte, dass er nicht der Vater seines während bestehender Ehe im Jahre 1995 geborenen Kindes sei. Der Senat war der Ansicht, der Kläger habe die Anfech­tungsfrist versäumt.

Nach § 1600 b Abs. 1 Satz 2 BGB beginnt die Anfech­tungsfrist von 2 Jahren mit dem Zeitpunkt, in dem der Mann Kenntnis von den Umständen erlangt, die gegen seine Vaterschaft sprechen.

Solche Umstände sah der Senat darin, dass der Kläger sich 1994 hatte sterilisieren lassen und darüber hinaus auch die Beziehung der Eheleute in einer Krise gesteckt hatte. Obwohl aufgrund einer vom Amtsgericht durchgeführten Beweisaufnahme feststeht, dass der Kläger nicht der Vater des Kindes ist, hatte die Vater­schafts­an­fech­tungsklage keinen Erfolg, weil das Anfech­tungsrecht wegen Fristablaufs erloschen war.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Koblenz vom 21.01.2003

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