18.01.2025
Urteile, erschienen im Dezember 2024
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
48       1
49 2345678
50 9101112131415
51 16171819202122
52 23242526272829
1 3031     
Urteile, erschienen im Januar 2025
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
1   12345
2 6789101112
3 13141516171819
4 20212223242526
5 2728293031  
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
18.01.2025  
Sie sehen einen Schreibtisch mit einem Tablet, einer Kaffeetasse und einem Urteil.

Dokument-Nr. 14172

Drucken
Urteil25.02.2011Oberlandesgericht Koblenz10 U 1504/09
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2011, 1166Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2011, Seite: 1166
  • NZM 2011, 832Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2011, Seite: 832
  • VersR 2012, 201Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2012, Seite: 201
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht Koblenz, Urteil03.09.2009, 9 O 259/07
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Koblenz Urteil25.02.2011

Begriff "seniorengerecht" enthält keine eindeutige Aussage über Ausstattung der Wohnung"Seniorengerecht" ist nicht gleichzusetzen mit "behin­der­ten­gerecht"

Enthält ein Werbeprospekt zu einem Bauvorhaben den Begriff "seniorengerecht", so ist darin lediglich eine werbemäßige Anpreisung des Objekts zu sehen und keine Ankündigung, dass das Objekt eine bestimmte Ausstattung haben wird. Dies hat das Oberlan­des­gericht Koblenz entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall beauftrage die Beklagte die Klägerin mit dem Bau von Wohnungen. Nach Errichtung der Wohnungen nahm die Klägerin die Beklagte auf Zahlung des restlichen Werklohns in Anspruch. Die Beklagte beanstandete jedoch die mangelnde "Senio­ren­ge­rechtheit" der gebauten Wohnungen. In dem als Grundlage des Bauvertrages dienenden Werbeprospekt wurde in Aussicht gestellt, dass die Wohnungen "seniorengerecht" errichtet werden. Die Beklagte war nun der Meinung "seniorengerecht" bedeute, dass eine entsprechende Wohnung völlig barrierefrei und mit einem Rollstuhl oder Rollator begehbar sein müsse sowie dass sich in den Bädern und Toiletten Haltegriffe befinden müssen und ein ebenerdiger Austritt zur Dachterrasse vorhanden sein muss.

Entsprechende Vereinbarung lag nicht vor

Das Oberlan­des­gericht Koblenz gab der Klägerin recht. Nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrag schuldete die Klägerin weder einen ebenerdigen Austritt zur Dachterrasse noch war sie verpflichte Bäder und Toiletten mit Haltegriffen auszustatten. Eine entsprechen Beschaf­fen­heits­ver­ein­barung ist schon deswegen nicht zustande gekommen, weil die Klägerin in einem Prospekt, auf dem Bauschild und auch in Werbeanzeigen das Wort "seniorengerecht" benutzte.

Begriff "seniorengerecht" nicht eindeutig

Zwar sind bei Versprechen, die im Rahmen von Vertrags­an­bah­nungen in Prospekten oder Werbematerialen gemacht werden, zu prüfen, ob diese nicht selbst Vertrags­be­standteil geworden sind. Vertrags­be­standteil werden jedoch nur solche Angaben, aus welchen sich eindeutig eine bestimmte Eigenschaft oder Ausstattung des Objekts entnehmen lassen. Aus dem Begriff "seniorengerecht" lassen sich solche konkrete Ausstat­tungs­merkmale nicht herleiten. Des Weiteren gibt es kein allgemeines Verständnis dahingehend, was an Wohnungs­ausstattung erforderlich ist, damit eine entsprechende Wohnung "seniorengerecht" wird.

"Seniorengerecht" nicht gleich "behin­der­ten­gerecht"

Das Gericht führte weiter aus, dass der Begriff "seniorengerecht" kein Rechtsbegriff ist und nicht mit dem Begriff "behin­der­ten­gerecht" gleichzusetzen ist. Nicht jeder Mensch im fortge­schrittenen Alter ist als körperlich behindert anzusehen und auf Rollstuhl oder Rollator angewiesen. Es ist nicht gerechtfertigt die Anforderungen, die § 554 a BGB und DIN 18025-2 an ein barrierefreies behin­der­ten­ge­rechtes Wohnen aufstellen, auch zur Konkretisierung des Begriffs "seniorengerecht" heranzuziehen.

Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (vt/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil14172

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI