In dem Arbeitsvertrag aus dem Jahre 1991 wurde der Kläger als technischer Angestellter geführt, dementsprechend Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Nach einer Überprüfung stellte die Krankenkasse mit Bescheid aus dem Jahre 2004 fest, dass zu keiner Zeit ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis des Klägers mit seiner Ehefrau als Firmeninhaberin bestanden habe. Die Bundesagentur für Arbeit zahlte daraufhin die entrichteten Beträge zur Arbeitslosenversicherung für die Zeit ab 1.12.1999 zurück, berief sich hinsichtlich der davor geleisteten Beiträge jedoch auf Verjährung. Der Kläger hat die beklagten Steuerberater auf Ersatz der für ihn im Zeitraum 1991 bis 1999 geleisteten Arbeitslosenversicherungsbeiträge in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung eventueller Schadensersatzansprüche abgewiesen. Die Berufung vor dem Oberlandesgericht Koblenz hatte keinen Erfolg.
Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat ausgeführt, dass für den Verjährungsbeginn nicht auf den Bescheid der Krankenkasse abzustellen sei. Die Verjährung beginne bereits mit der Zahlung der monatlichen Arbeitslosenversicherungsbeiträge. Ansprüche vor November 1999 seien verjährt.
Der Senat setzt sich eingehend mit den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 12.02.2004 und vom 14.07.2005 - IX ZR 284/01 und des Oberlandesgerichts Brandenburg, Urteil vom 07.11.2006 - 6 U 23/06 auseinander. Er vertritt die Auffassung, dass die fehlende Sozialversicherungspflicht des Klägers von Anfang an aufgrund der gegebenen Wesungsunabhängigkeit festgestanden habe und nicht erst mit Bescheid der Krankenkasse. Der Schaden sei nicht erst durch die Ermessensentscheidung der Bundesagentur für Arbeit, die Rückzahlung eines Teils der erhaltenen Beträge wegen Verjährung abzulehnen, entstanden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.07.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Koblenz vom 12.07.2007