14.11.2024
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Dokument-Nr. 4533

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Oberlandesgericht Koblenz Urteil06.07.2007

Keine Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Arbeits­lo­sen­ver­si­cherung wegen VerjährungKein Schadenersatz für Falschberatung durch Steuerberater

Der Kläger hat seine Steuerberater wegen steuerlicher Fehlberatung in Anspruch genommen. Er beabsichtigte eine Firma zu gründen, wobei der Kläger den technischen Bereich eigen­ver­ant­wortlich leiten und seine Ehefrau den kaufmännischen Bereich führen sollte.

In dem Arbeitsvertrag aus dem Jahre 1991 wurde der Kläger als technischer Angestellter geführt, dementsprechend Sozia­l­ver­si­che­rungs­beiträge abgeführt. Nach einer Überprüfung stellte die Krankenkasse mit Bescheid aus dem Jahre 2004 fest, dass zu keiner Zeit ein sozia­l­ver­si­che­rungs­pflichtiges Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis des Klägers mit seiner Ehefrau als Firmeninhaberin bestanden habe. Die Bundesagentur für Arbeit zahlte daraufhin die entrichteten Beträge zur Arbeits­lo­sen­ver­si­cherung für die Zeit ab 1.12.1999 zurück, berief sich hinsichtlich der davor geleisteten Beiträge jedoch auf Verjährung. Der Kläger hat die beklagten Steuerberater auf Ersatz der für ihn im Zeitraum 1991 bis 1999 geleisteten Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rungs­beiträge in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung eventueller Schaden­s­er­satz­ansprüche abgewiesen. Die Berufung vor dem Oberlan­des­gericht Koblenz hatte keinen Erfolg.

Der 10. Zivilsenat des Oberlan­des­ge­richts hat ausgeführt, dass für den Verjäh­rungs­beginn nicht auf den Bescheid der Krankenkasse abzustellen sei. Die Verjährung beginne bereits mit der Zahlung der monatlichen Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rungs­beiträge. Ansprüche vor November 1999 seien verjährt.

Der Senat setzt sich eingehend mit den Entscheidungen des Bundes­ge­richtshofs vom 12.02.2004 und vom 14.07.2005 - IX ZR 284/01 und des Oberlan­des­ge­richts Brandenburg, Urteil vom 07.11.2006 - 6 U 23/06 auseinander. Er vertritt die Auffassung, dass die fehlende Sozia­l­ver­si­che­rungs­pflicht des Klägers von Anfang an aufgrund der gegebenen Wesungs­u­n­ab­hän­gigkeit festgestanden habe und nicht erst mit Bescheid der Krankenkasse. Der Schaden sei nicht erst durch die Ermes­sen­s­ent­scheidung der Bundesagentur für Arbeit, die Rückzahlung eines Teils der erhaltenen Beträge wegen Verjährung abzulehnen, entstanden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Koblenz vom 12.07.2007

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