15.11.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 1254

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Urteil28.10.2005Oberlandesgericht Koblenz10 U 1272/04
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Oberlandesgericht Koblenz Urteil28.10.2005

Autoin­halts­ver­si­cherung - Versicherung zur Zahlung verurteilt

Der Inhaber einer Elektrofirma hatte den Werkstattwagen über Nacht auf dem umzäunten Firmengelände abgestellt. Das Fahrzeug wurde aufgebrochen, die in dem Fahrzeug befindlichen Werkzeuge und Ersatzteile wurden entwendet.

Der Inhaber der Firma hatte eine Autoin­halts­ver­si­cherung abgeschlossen. Er hatte mit der Versicherung eine sogenannte Nacht­zeit­klausel vereinbart. Danach bestand Versi­che­rungs­schutz auch dann, wenn das Fahrzeug nachts unbeaufsichtigt auf einem umzäunten Hof abgestellt wurde.

Die Versicherung lehnte eine Regulierung des Schadens mit der Begründung ab, der Inhaber der Firma habe eine Trans­port­ver­si­cherung und keine Lager­ver­si­cherung abgeschlossen. Die Teile seien während einer Lagerung in dem Fahrzeug gestohlen worden.

Das Oberlan­des­gericht Koblenz hat die Versicherung verurteilt, den Wert der gestohlenen Werkzeuge und Ersatzteile zu ersetzen. Die Richter haben sich daran orientiert, wie ein Versi­che­rungs­nehmer, der für einen Werkstattwagen eine Autoin­halts­ver­si­cherung abschließt, die Nacht­zeit­klausel verstehen kann. Ein Versi­che­rungs­nehmer kann die Klausel nach Auffassung der Richter nur so verstehen, dass auch die Teile versichert sind, die dauerhaft in dem Werkstattwagen aufbewahrt werden, um das Fahrzeug jederzeit und sofort einsatzbereit zu halten. Hauptzweck der Aufbewahrung in dem Fahrzeug sei nicht die Lagerung, sondern die Notwendigkeit, die Teile mit dem Fahrzeug zu den Einsatzstellen befördern zu können.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 58/05 des OLG Koblenz vom 10.11.2005

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