15.11.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 12567

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Oberlandesgericht Koblenz Beschluss26.05.2011

Rotes Kennzeichen muss für Versi­che­rungs­schutz gut sichtbar außen am Kfz angebracht werdenBei Unterbringung des Kennzeichens im Inneren des Fahrzeugs besteht kein Versi­che­rungs­schutz

Versi­che­rungs­schutz bei einem roten Kennzeichen besteht nur, wenn das Kennzeichen außen am Fahrzeug angebracht wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Koblenz hervor, dass die Klage einer Frau, deren Kfz bei einem nächtlichen Fahrzeugbrand beschädigt wurde, abwies.

Eine Frau forderte von ihrer Versicherung, den Brandschaden, der an ihrem über Nacht abgestellten Fahrzeug entstanden war, zu begleichen. Sie hatte jedoch das ihrem Fahrzeug zugeteilte rote Kennzeichen über Nacht abgenommen und im Innenraum des Fahrzeugs untergebracht. Am folgenden Tag wollte sie dies wieder sichtbar am Fahrzeug anbringen. Die Versicherung sah in diesem Umstand einen Verstoß gegen die Versi­che­rungs­be­din­gungen, nach denen das versicherte Fahrzeug mit dem roten Kennzeichen "versehen sein" muss. Dies bedeutet die sichtbare Anbringung am Fahrzeug.

Oberlan­des­gericht: Versicherung muss für Schaden nicht aufkommen

Das Gericht bestätigte die Ansicht der Versicherung. Die Versi­che­rungs­be­din­gungen – Sonder­be­din­gungen zur Haftpflicht- und Fahrzeug­ver­si­cherung für Kfz-Handel und Handwerk – seien in ihrer Regelung eindeutig. Es spiele demnach keine Rolle, aus welchem Grund das Kennzeichen von dem Fahrzeug entfernt wurde. Auch die Absicht, das rote Kennzeichen am folgenden Tag wieder anzubringen, ändere nichts an dieser Regelung.

Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (vt/st)

der Leitsatz

1. Für ein Kfz, das mit roten Kennzeichen ausgestattet ist, besteht Versi­che­rungs­schutz nur, wenn die Kennzeichen außen am Fahrzeug befestigt werden und sichtbar sind.

2. Ein Versi­che­rungs­schutz besteht nicht, wenn die roten Kennzeichen im Innern des Fahrzeugs abgelegt werden (rao).

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