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Dokument-Nr. 29044

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Oberlandesgericht Koblenz Urteil08.07.2020

OLG Koblenz: MDK-Anstel­lungs­vertrag des Geschäfts­führers wirksam gekündigtVerstoß gegen Grundsätze der Wirtschaftlich- und Sparsamkeit rechtfertigen außer­or­dentliche Kündigung

Der Medizinische Dienst der Kranken­ver­si­cherung Rheinland-Pfalz) hat den Anstel­lungs­vertrag seines langjährigen Geschäfts­führers mit außer­or­dent­licher fristloser Kündigung vom 16. Oktober 2013 wirksam beendet. Das hat das Ober­verwaltungs­gericht Koblenz entschieden.

Der Kläger war seit Oktober 1998 als Geschäftsführer des Beklagten tätig; zunächst kommissarisch und seit dem 13. Juni 2000 kraft Bestellung. Im Jahre 2013 wurden gegen den Kläger anonym Vorwürfe erhoben, die zu einer Sonderprüfung führten. Deren Ergebnis gab dem Beklagten Anlass, den Anstel­lungs­vertrag am 16. Oktober 2013 außerordentlich fristlos zu kündigen. Über die hierbei geltend gemachten Kündi­gungs­gründe hinaus schob der Beklagte im Oktober 2015 und im April 2016 weitere Kündi­gungs­gründe nach und stützte hierauf jeweils eine erneute außer­or­dentliche Kündigung des Anstel­lungs­ver­trages.

Kläger begehrte Aufhebung der außer­or­dent­lichen Kündigungen

Mit seiner im Jahre 2013 erhobenen Klage hat der Kläger festgestellt wissen wollen, dass sein Anstel­lungs­ver­hältnis bei dem Beklagten nicht durch die außer­or­dent­lichen Kündigungen beendet wurde und hat darüber hinaus Ansprüche aus dem Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis geltend gemacht (weitere Gehalts­zah­lungen; Überlassung eines Dienstwagens und Diensts­mart­phones).

LG bejahrt Unwirksamkeit der drei Kündigungen

Das Landgericht Mainz hatte der Klage mit Urteil vom 12. August 2016 im Wesentlichen stattgegeben und insbesondere die Unwirksamkeit der drei Kündigungen - teils aus formalen Gründen, teils weil ein Grund für die außer­or­dentliche Kündigung nicht vorliege - festgestellt. Gegen das Urteil hatten Kläger und Beklagter, soweit sie jeweils unterlegen waren, Rechtsmittel eingelegt.

OLG bejahrt Wirksamkeit der außer­or­dent­lichen fristlosen Kündigung

Das OLG Koblenz hat entschieden, dass der Anstel­lungs­vertrag des Klägers beendet wurde. Die außer­or­dentliche fristlose Kündigung vom 16. Oktober 2013 sei wirksam. Sie sei sowohl innerhalb der einzuhaltenden zweiwöchigen Kündigungsfrist erfolgt wie auch die von dem Beklagten geltend gemachten Kündi­gungs­gründe überwiegend berechtigt seien und zumindest bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls die außer­or­dentliche Beendigung des Anstel­lungs­ver­hält­nisses rechtfertigten. Der Beklagte habe auch Kündi­gungs­gründe, wie im Oktober 2015 und im April 2016 geschehen, nachschieben dürfen.

Beginn der Kündigungsfrist nach abgeschlossenen Ermittlungen

Maßgeblich für den Beginn der Kündigungsfrist sei der Zeitpunkt, in dem der Verwaltungsrat als das zum Ausspruch der Kündigung berechtigte Organ in seiner Gesamtheit Kenntnis von den Kündi­gungs­gründen erlangt gehabt habe. Dies sei erst in der Sitzung am 16. Oktober 2013 der Fall gewesen, womit die am selben Tag ausgesprochene außer­or­dentliche Kündigung fristgerecht erfolgt sei. Die Kennt­ni­ser­langung des Verwal­tungsrates sei auch nicht verzögert worden. Soweit im Vorfeld der Kündigung eine Sonderprüfung durchgeführt und hierbei ein "vorläufiger Zwischen­sach­stands­bericht" vorgelegt worden sei, habe dies keinen Einfluss auf den Beginn der Kündigungsfrist gehabt. Denn der Kündi­gungs­be­rechtigte dürfe bei einem Verdacht zunächst Ermittlungen anstellen, die allerdings mit der gebotenen Eile durchzuführen seien. Erst wenn der zur Kündigung Berechtigte durch die Ermittlungen eine hinreichende Kenntnis vom Kündi­gungs­sach­verhalt und den erforderlichen Beweismitteln habe, wenn also die Ermittlungen abgeschlossen seien, beginne die Kündigungsfrist zu laufen. Der Verwaltungsrat sei auch ohne unangemessene Verzögerung einberufen und über das Ermitt­lungs­er­gebnis informiert worden.

Verstoß gegen Grundsätze der Wirtschaft­lichkeit und Sparsamkeit rechtfertigen außer­or­dentliche Kündigung

Der Beklagte habe seine Kündigung auch auf Gründe gestützt, die zumindest bei einer Gesamtabwägung aller Umstände des konkreten Falles die außer­or­dentliche Kündigung rechtfertigten. Maßgeblich seien insoweit folgende verhal­tens­be­dingte Kündi­gungs­gründe: Erwerb von 50 Exemplaren eines vom Kläger als Co-Autor verfassten Buches über das Gleit­schirm­f­liegen ("Unterwegs mit dem Gleitschirm") mit Mitteln des Beklagten. Hierdurch habe der Kläger, auch wenn es sich bei den entstandenen Kosten von 930 € um einen relativ geringen Betrag handele, gegen die Grundsätze der Wirtschaft­lichkeit und Sparsamkeit verstoßen. Verga­be­rechts­widrige Beschaffung eines Allrad­schleppers im Jahre 2013 zu einem Bruttopreis von 37.458 €. Neben dem Verstoß gegen den Grundsatz der öffentlichen Ausschreibung seien auch insoweit die Grundsätze der Wirtschaft­lichkeit und Sparsamkeit verletzt worden. Drohäußerung des Klägers gegenüber dem stell­ver­tre­tenden Geschäftsführer des Beklagten, dass er denjenigen umbringen werde, der ihm "seinen" MDK wegnehme, und dass er bereit sei, dafür ins Gefängnis zu gehen. Die Äußerung sei geeignet, das Vertrau­ens­ver­hältnis zum Beklagten nachhaltig zu stören. Bei der gebotenen Gesamtwägung ist nach Auffassung des OLG über die genannten Kündi­gungs­gründe hinaus zu berücksichtigen, dass den Kläger weitere Verstöße gegen die Grundsätze der Wirtschaft­lichkeit und Sparsamkeit träfen, indem während seiner Tätigkeit als Geschäftsführer - ihm selbst ab 1. Januar 2012 eine - ursprünglich vor dem Hintergrund einer Vertre­tungs­si­tuation bewilligte - Gehaltszulage in Höhe von 10 % des Grundgehalts dauerhaft gewährt wurde, und den beiden alternierenden Verwal­tungs­rats­vor­sit­zenden jeweils ein neues Notebook (Stückpreis 1.550 €) und ein neuwertiges Smartphone (monatlicher Grundpreis incl. Anschaffung und Flatrate je 74,39 €) zur unein­ge­schränkten - also auch zur privaten - Nutzung auf Kosten des Beklagten überlassen wurden. Der Verstoß gegen die Grundsätze der Wirtschaft­lichkeit und Sparsamkeit ziehe sich "wie ein roter Faden" durch die Tätigkeit des Klägers. Ferner sei in die Gesamtabwägung einzustellen, dass - in kollusivem Zusammenwirken des Klägers und der damaligen alternierenden Verwal­tungs­rats­vor­sit­zenden zu Lasten des Beklagten wiederholt Änderungen im Anstel­lungs­vertrag des Klägers vorgenommen worden seien, wobei es unter anderem darum gegangen sei, Kündi­gungs­mög­lich­keiten des Beklagten zu erschweren bzw. auszuschließen.

Keine weiteren Ansprüche aus dem Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis

Die Kündigung erweise sich nach alledem in der Gesamtabwägung als gerechtfertigt. Korre­spon­dierend hiermit stünden dem Kläger die geltend gemachten weiteren Ansprüche aus dem Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis (weitere Gehalts­zah­lungen; Überlassung eines Dienstwagens und Diensts­mart­phones) nicht zu. Im Gegenteil: Auf die Widerklage des Beklagten hat das OLG den Kläger verurteilt, zu viel gezahltes Gehalt in Höhe von 4.235,54 € zurückzuzahlen, sowie das sich noch immer in seinem Besitz befindliche Dienstfahrzeug und Diensts­martphone herauszugeben.

Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (pm/ab)

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