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- Landgericht Koblenz, Urteil02.07.2008, 16 O 486/07
Oberlandesgericht Koblenz Urteil15.05.2009
Auch ältere Gebäude sind bei Sturmschäden geschütztZur Einstandspflicht der Wohngebäudeversicherung
Bei einem Sturmschaden besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn Teile des versicherten Gebäudes sanierungsbedürftig sind. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden.
Im zugrundeliegenden Fall verlangte eine Frau von ihrer Wohngebäudeversicherung Ersatz für einen Sturmschaden. Am 18. Januar 2007 zog ein Sturm mit der Windstärke 8 - der Orkan "Kyrill" - über ihr Haus. Er riss einige der der vorderen Dachschindeln ab.
Versicherung verweigert Schadensregulierung
Die Versicherung wollte für den Schaden nicht aufkommen. Die Schindeln seien nur herabgefallen, weil sie sanierungsbedürftig gewesen seien. Ein Sachverständiger stellte fest, dass insbesondere zur Wetterseite hin, die Bitumenschindeln altersbedingt ausgehärtet und verformt gewesen seien. Da die Festigkeit des Materials stark herabgesetzt gewesen sei, hätten die Schindeln bereits ohne Kraftaufwendung zerbrechen können. Das Landgericht folgte dieser Argumentation des Versicherers und wies die Klage der Versicherungsnehmerin ab.
OLG-Richter: Versicherungsfall ist eingetreten
Nicht so das Oberlandesgericht Koblenz. Dieses gab der Versicherungsnehmerin Recht. Die von dem Sachverständigen festgestellten alterungsbedingten Schäden an den Bitumenschindeln, die mitursächlich für den Sturmschaden gewesen sein können, stehen der Entschädigungspflicht der Versicherung dem Grunde nach auch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt entgegen. Eine Leistungsfreiheit der Beklagten nach Ziff. 19.2 VGB sei insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Instandhaltungsobliegenheiten gemäß Ziff. 19.1 c der Vertragsbedingungen eingetreten.
Versicherungsnehmerin handelte nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig
Gemäß Ziff. 19.1 c VGB habe der Versicherungsnehmer die versicherten Sachen stets in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und Mängel oder Schäden unverzüglich beseitigen zu lassen. Durch diese Instandhaltungsobliegenheit sollen alters- und abnutzungsbedingte Verschleißschäden, die in aller Regel nicht plötzlich und unvorhersehbar, sondern allmählich und vorhersehbar, eintreten, vom Versicherungsschutz ausgenommen werden. Verletze der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so komme nach Ziff. 19.2 VGB eine Kündigung des Versicherers in Betracht, die zu einer Leistungsfreiheit des Versicherers führe, dies allerdings nur dann, wenn die Verletzung entweder auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers beruht . Da die Beklagte den Versicherungsvertrag jedoch nicht gekündigt hat, kann sie sich auch nicht auf eine von ihr behauptete und möglicherweise auch gegebene Verletzung der Instandsetzungspflicht gemäß Ziff. 19.1 c VGB berufen. Der Versicherungsnehmerin könne weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.06.2009
Quelle: ra-online (pt)
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