18.10.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 7994

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Urteil15.05.2009Oberlandesgericht Koblenz10 U 1018/08
Vorinstanz:
  • Landgericht Koblenz, Urteil02.07.2008, 16 O 486/07
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Oberlandesgericht Koblenz Urteil15.05.2009

Auch ältere Gebäude sind bei Sturmschäden geschütztZur Einstands­pflicht der Wohnge­bäu­de­ver­si­cherung

Bei einem Sturmschaden besteht auch dann Versi­che­rungs­schutz, wenn Teile des versicherten Gebäudes sanie­rungs­be­dürftig sind. Dies hat das Oberlan­des­gericht Koblenz entschieden.

Im zugrun­de­lie­genden Fall verlangte eine Frau von ihrer Wohnge­bäu­de­ver­si­cherung Ersatz für einen Sturmschaden. Am 18. Januar 2007 zog ein Sturm mit der Windstärke 8 - der Orkan "Kyrill" - über ihr Haus. Er riss einige der der vorderen Dachschindeln ab.

Versicherung verweigert Schadens­re­gu­lierung

Die Versicherung wollte für den Schaden nicht aufkommen. Die Schindeln seien nur herabgefallen, weil sie sanie­rungs­be­dürftig gewesen seien. Ein Sachver­ständiger stellte fest, dass insbesondere zur Wetterseite hin, die Bitumen­schindeln altersbedingt ausgehärtet und verformt gewesen seien. Da die Festigkeit des Materials stark herabgesetzt gewesen sei, hätten die Schindeln bereits ohne Kraftaufwendung zerbrechen können. Das Landgericht folgte dieser Argumentation des Versicherers und wies die Klage der Versi­che­rungs­nehmerin ab.

OLG-Richter: Versi­che­rungsfall ist eingetreten

Nicht so das Oberlan­des­gericht Koblenz. Dieses gab der Versi­che­rungs­nehmerin Recht. Die von dem Sachver­ständigen festgestellten alterungs­be­dingten Schäden an den Bitumen­schindeln, die mitursächlich für den Sturmschaden gewesen sein können, stehen der Entschä­di­gungs­pflicht der Versicherung dem Grunde nach auch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt entgegen. Eine Leistungs­freiheit der Beklagten nach Ziff. 19.2 VGB sei insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Instand­hal­tungs­ob­lie­gen­heiten gemäß Ziff. 19.1 c der Vertrags­be­din­gungen eingetreten.

Versi­che­rungs­nehmerin handelte nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig

Gemäß Ziff. 19.1 c VGB habe der Versi­che­rungs­nehmer die versicherten Sachen stets in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und Mängel oder Schäden unverzüglich beseitigen zu lassen. Durch diese Instand­hal­tungs­ob­lie­genheit sollen alters- und abnut­zungs­be­dingte Verschleiß­schäden, die in aller Regel nicht plötzlich und unvorhersehbar, sondern allmählich und vorhersehbar, eintreten, vom Versi­che­rungs­schutz ausgenommen werden. Verletze der Versi­che­rungs­nehmer diese Obliegenheit, so komme nach Ziff. 19.2 VGB eine Kündigung des Versicherers in Betracht, die zu einer Leistungs­freiheit des Versicherers führe, dies allerdings nur dann, wenn die Verletzung entweder auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit des Versi­che­rungs­nehmers beruht . Da die Beklagte den Versi­che­rungs­vertrag jedoch nicht gekündigt hat, kann sie sich auch nicht auf eine von ihr behauptete und möglicherweise auch gegebene Verletzung der Instand­set­zungs­pflicht gemäß Ziff. 19.1 c VGB berufen. Der Versi­che­rungs­nehmerin könne weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden.

Quelle: ra-online (pt)

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