14.11.2024
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Dokument-Nr. 7334

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Oberlandesgericht Koblenz Beschluss20.01.2009

Noch rechtzeitig für den Jackpot: Vermittlung von Lottospielen im Internet zulässigRichter haben Bedenken gegen die Zweckmäßigkeit und Verhält­nis­mä­ßigkeit eines generellen Inter­net­ver­mitt­lungs­verbots zur Bekämpfung der Spielsucht

Allein das Verbot der Inter­net­ver­mittlung von Lottospielen, das aus dem Glückss­piel­staats­vertrag der Länder folgt, rechtfertigt nicht das Schließen der elektronische Schnittstelle zum Computersystem von Lotto Rheinland-Pfalz. Dies hat das Oberlan­des­gericht Koblenz entschieden. Bereits die EU-Kommission habe im Hinblick auf die Dienst­leis­tungs­freiheit in der EU erhebliche Bedenken gegen die Zweckmäßigkeit und Verhält­nis­mä­ßigkeit eines generellen, das heißt auch die Lottospiele erfassenden Inter­net­ver­mitt­lungs­verbots zur Bekämpfung der Spielsucht angeführt, führten die Richter aus.

Seit dem 01.01.2009 ist das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten. Dieses Verbot gilt auch für Lottospiele. Nicht so für eine in Hamburg ansässige Gesellschaft. Sie hatte mit Lotto Rheinland-Pfalz einen Vertrag über die Vermittlung unter anderem von Lottospielen im Internet geschlossen. Zur Übersendung der Spielverträge hatte Lotto Rheinland-Pfalz der Gesellschaft eine elektronische Schnittstelle zum eigenen Computersystem zur Verfügung gestellt. Am 5. Januar 2009 schloss Lotto die Schnittstelle, ohne den Vertrag zuvor zu kündigen.

Mit ihrem gerichtlichen Eilantrag, die elektronische Schnittstelle wieder zu öffnen, hatte die Hamburger Gesellschaft vor dem Oberlan­des­gericht Koblenz Erfolg. In den Gründen seiner Entscheidung vom 20. Januar 2009 führte der Senat aus, Lotto Rheinland-Pfalz habe den Vertrag mit ihrer Vermittlerin nicht gekündigt. Allein das Verbot der Inter­net­ver­mittlung von Lottospielen, das aus dem Glückss­piel­staats­vertrag der Länder folge, rechtfertige aber das Schließen der Schnittstelle nicht. Bereits die EU-Kommission habe im Hinblick auf die Dienst­leis­tungs­freiheit in der EU erhebliche Bedenken gegen die Zweckmäßigkeit und Verhält­nis­mä­ßigkeit eines generellen, das heißt auch die Lottospiele erfassenden Inter­net­ver­mitt­lungs­verbots zur Bekämpfung der Spielsucht angeführt. Diesen Bedenken schloss sich der Senat an und verfügte deshalb die Wieder­be­reit­stellung der elektronischen Schnittstelle.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Koblenz vom 26.01.2009

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