23.11.2024
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Sie sehen zwei Pferde auf einer Koppel.

Dokument-Nr. 24715

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Urteil07.01.2016Oberlandesgericht Koblenz1 U 422/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2016, 474Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 474
  • VersR 2017, 239Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2017, Seite: 239
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Vorinstanz:
  • Landgericht Koblenz, Urteil02.03.2015
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Koblenz Urteil07.01.2016

Verletzung einer Reiterin aufgrund Austretens eines überholten Pferds auf Abreiteplatz begründet hälftige SchadensteilungNähern an einem Pferd in Galopp von hinten stellt nicht unerhebliche Gefährdung dar

Nähert sich eine Reiterin auf einem Abreiteplatz in Galopp von hinten an ein anderes Pferd heran und erschrickt dieses beim Überholen, so dass es austritt, führt dies zu einer hälftigen Schadensteilung. Das Mitverschulden der überholenden Reiterin wird mit der Setzung einer nicht unerheblichen Gefähr­dungs­ursache begründet. Dies hat das Oberlan­des­gericht Koblenz entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen eines Reit- und Springturniers im Mai 2011 kam es auf dem Abreiteplatz zu einem Reitunfall. Eine Reiterin näherte sich mit ihrem Pferd im Galopp auf dem dritten Hufschlag von hinten einem anderen Pferd, welches sich im Schritt auf dem ersten Hufschlag bewegte. Als die Reiterin das Pferd überholte, erschrak dieses und trat aus. Die Reiterin wurde dadurch erheblich verletzt und klagte anschließend gegen den Halter des Pferds auf Zahlung von Schadensersatz.

Landgericht gab Schaden­s­er­satzklage statt

Das Landgericht Koblenz gab der Schaden­s­er­satzklage dem Grunde nach statt. Ein Mitverschulden der Klägerin konnte das Gericht nicht erkennen. Gegen diese Entscheidung legte der Beklagte Berufung ein. Seiner Ansicht nach müsse der Klägerin ein Mitverschulden angelastet werden.

Oberlan­des­gericht lastet Klägerin Mitverschulden in Höhe von 50 % an

Das Oberlan­des­gericht Koblenz folgte der Ansicht des Beklagten. Der Klägerin sei ein Mitverschulden in Höhe von 50 % anzulasten. Zwar habe sich einerseits die Tiergefahr des Pferds des Beklagten mit der Haftungsfolge aus § 833 BGB verwirklicht. Andererseits sei dieses tierische Verhalten gerade auch durch die schnelle Annäherung des Pferds der Klägerin im Galopp verursacht worden. Damit habe sich die Tiergefahr des von der Klägerin gerittenen Pferds ebenfalls verwirklicht. Die Klägerin habe eine nicht unwesentliche Gefähr­dungs­ursache gesetzt. Dabei blieb nicht unberück­sichtigt, dass sich beide Pferde entgegen der allgemeinen Gepflogenheiten im Reitsport auf falschen Wegen befanden. Diese von der Klägerin zu erkennende Abweichung hätten eine besondere Vorsicht und einen unfall­ver­hin­derten Abstand nach sich ziehen müssen.

Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (vt/rb)

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