18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 18254

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Urteil03.05.2000Oberlandesgericht Koblenz1 U 223/99
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • JurBüro 2000, 611Zeitschrift: Das juristische Büro (JurBüro), Jahrgang: 2000, Seite: 611
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Oberlandesgericht Koblenz Urteil03.05.2000

Falsch berechnete Abiturnote: Amts­haftungs­anspruch wegen fehlerhaften Zeugnisses setzt vorherige Beschwerde vorausUnmut­s­äu­ße­rungen bei Zeugnisübergabe unzureichend

Macht ein Schüler wegen eines fehlerhaften Zeugnisses ein Amts­haftungs­anspruch geltend, so setzt dies voraus, dass der Schüler sich zunächst über die Notenvergabe beschwert und so versucht einen möglichen Schaden abzuwenden. Eine Unmutsäußerung bei der Zeugnisübergabe genügt dazu nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Koblenz hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 1995 erhielt eine Abiturientin auf dem Abschluss­zeugnis anstatt der richtigen Durch­schnittsnote von 2,2 eine 2,6. Bevor der Fehler korrigiert werden konnte, erhielt die Schülerin nicht ihren gewünschten Studienplatz im Wintersemester 1995/1996. Da sich dadurch ihre Berufs­aus­bildung verzögerte, klagte sie auf Schadenersatz.

Kein Anspruch auf Schadenersatz

Das Oberlan­des­gericht Koblenz entschied gegen die Schülerin. Ihr habe kein Schaden­er­satz­an­spruch nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG zugestanden. Zwar stelle ein Zeugnis mit einer falschen Durch­schnittsnote eine Amtspflichtverletzung dar. Ein Schüler könne jedoch nur dann deswegen einen Schaden­er­satz­an­spruch geltend machen, wenn er zunächst den möglichen Schaden dadurch abzuwenden versucht, dass er klar und nachdrücklich die Überprüfung der Durch­schnittsnote verlangt. Eine bloße Unmutsäußerung bei der Zeugnisübergabe genüge dazu nicht.

Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (zt/JurBüro 2000, 611/rb)

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