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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 27119

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Oberlandesgericht Koblenz Urteil24.08.2017

Pflicht zur Wartung, Kontrolle und Sicherung: Verrohrte Gewässer müssen ungehindert abfließen könnenVerbands­ge­meinde muss bei Überschwem­mungen wegen mangelnder Kontrolle und Pflege Schadensersatz leisten

Im Falle der Verrohrung eines Gewässers ist ein ungehemmter Abfluss des Wassers sicherzustellen. Daher sind "Einlaufbauwerke", wie beispielsweise Gitter, ausreichend zu warten, zu kontrollieren und zu sichern. Diese Pflicht trifft die gewässer­unterhaltungs­pflichtige Gebiets­kör­per­schaft auch dann, wenn die Verrohrung des Gewässers ausschließlich im Interesse eines Anrainers durchgeführt wurde. Kommt es durch eine Verletzung dieser Pflicht zu einer Überschwemmung, ist der hierdurch verursachte Schaden zu ersetzen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Koblenz hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Unter dem Grundstück der Klägerin verläuft in eigens hierfür verlegten Rohren ein Bach, für den die beklagte Verbands­ge­meinde unter­hal­tungs­pflichtig ist. Unmittelbar am Eingang der Verrohrung brachte die Beklagte in den 60er Jahren ein Metallgitter an. Am 10. August 2015 waren durch starke Regenfälle Unrat, Bauteile, Holzstücke usw. vor dem Gitter angeschwemmt worden, wodurch der Bach nicht mehr frei abfließen konnte und das Grundstück der Klägerin überschwemmt wurde.

Gemeinde hält Klägerin für Unterhaltung des verrohrten Bachlaufs verantwortlich

Die Beklagte wehrte sich gegen eine Inanspruchnahme durch die Klägerin unter anderem mit der Argumentation, dass die Klägerin für die Unterhaltung des verrohrten Bachlaufs verantwortlich sei. Denn der Bach sei an dieser Stelle nur verrohrt worden, damit die Klägerin ihr Grundstück uneingeschränkt nutzen könne.

Gewäs­ser­un­ter­hal­tungs­pflichtiger ist verpflichtet, in allen Bereichen für sicheren, ungehinderten Abfluss des Wassers zu sorgen

Während das Landgericht noch dieser Rechts­auf­fassung folgte und die Klage abwies, widersprach das Oberlan­des­gericht Koblenz dieser Ansicht. Die Gewäs­ser­un­ter­hal­tungs­pflicht werde nicht dadurch eingeschränkt, dass die Verrohrung ausschließlich im Interesse eines Anrainers erfolgt ist. Zur Begründung knüpfte das Oberlan­des­gericht an den Grundsatz an, dass den Gewäs­ser­un­ter­hal­tungs­pflichtigen grundsätzlich die Verpflichtung treffe, für einen sicheren, ungehinderten Abfluss des Wassers - in allen Bereichen - zu sorgen. Hiervon im Falle einer im Interesse des Anrainers vorgenommenen Verrohrung abzuweichen sei nicht geboten.

Quelle: Oberlandesgericht Koblenz/ra-online (pm)

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