18.01.2025
Urteile, erschienen im Dezember 2024
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
48       1
49 2345678
50 9101112131415
51 16171819202122
52 23242526272829
1 3031     
Urteile, erschienen im Januar 2025
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
1   12345
2 6789101112
3 13141516171819
4 20212223242526
5 2728293031  
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
18.01.2025  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 21315

Drucken
Beschluss07.01.2015Oberlandesgericht Karlsruhe9 U 9/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • r+s 2015, 308Zeitschrift: recht und schaden (r+s), Jahrgang: 2015, Seite: 308
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht Konstanz, Urteil17.12.2013
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss07.01.2015

Von Pkw angefahrene Fußgängerin: Kein Mitverschulden der Fußgängerin aufgrund Schreckreaktion wegen bellenden HundesAutofahrer haftet auf Zahlung von Schmerzensgeld

Wird eine Fußgängerin von einem Pkw angefahren, weil sie aufgrund einer Schreckreaktion wegen eines bellenden und gegen den Zaun springenden Hundes einen Schritt macht, so ist ihr grundsätzlich kein Mitverschulden anzulasten. Hat der Autofahrer in einem solchen Fall einen zu geringen Abstand zur Fußgängerin eingehalten, kann er auf Zahlung von Schmerzensgeld haften. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Karlsruhe hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2012 lief eine Fußgängerin am linken Fahrbahnrand einer etwa 3,50 m breiten Straße. Zur gleichen Zeit kam ihr ein Autofahrer mit seinem Pkw entgegen. Als die Fußgängerin an einem mit einem Zaun umgebenden Grundstück vorbeilief und sie sich mit dem Pkw auf gleicher Höhe befand, erschrak sie sich aufgrund eines plötzlich bellenden und gegen den Zaun springenden Hundes. Sie machte daher einen Schritt nach rechts, stieß gegen das Fahrzeug, verlor dadurch das Gleichgewicht und stürzte. Der Autofahrer bremste zwar sofort ab, dennoch blieb ein Rad auf dem rechten Sprunggelenk der Fußgängerin stehen. Aufgrund des erlittenen Unter­schen­kel­bruchs, klagte die Fußgängerin gegen den Autofahrer auf Zahlung von Schmerzensgeld.

Landgericht gab Schmer­zens­geldklage statt

Das Landgericht Konstanz gab der Schmer­zens­geldklage in Höhe von 3.000 EUR statt. Der Autofahrer habe voll umfänglich für die Unfallfolgen haften müssen. Ein Mitverschulden der Fußgängerin sei zu verneinen gewesen. Bei der reflexartigen Bewegung der Fußgängerin habe es rechtlich an der Qualität einer Handlung gefehlt, so dass ihr daraus keine rechtlichen Nachteile habe entstehen können. Zudem habe sich aus der Schreckreaktion kein Fahrläs­sig­keits­vorwurf ergeben. Gegen diese Entscheidung legte der Autofahrer Berufung ein.

Oberlan­des­gericht bejahte ebenfalls Haftung des Autofahrers

Das Oberlan­des­gericht Karlsruhe bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des Autofahrers zurück. Ihm sei vorzuwerfen gewesen, dass er mit einem zu geringen Seitenabstand an der Fußgängerin vorbeigefahren sei. So habe der Abstand zwischen Fußgängerin und Pkw nur 50 cm betragen. Dieser müsse aber in der Regel 1 m betragen. Es wäre daher geboten gewesen, dass Fahrzeug anzuhalten.

Kein Mitverschulden der Fußgängerin aufgrund Benutzung der Fahrbahn

Der Fußgängerin sei nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts kein Mitverschulden anzulasten gewesen. So sei sie zunächst gemäß § 25 Abs. 1 StVO berechtigt gewesen den linken Fahrbahnrand zu benutzen, da es auf der Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen gegeben habe.

Schritt wegen Schreckreaktion begründete ebenso kein Mitverschulden

Darüber hinaus sei der Fußgängerin nicht vorzuwerfen gewesen, so das Oberlan­des­gericht weiter, dass sie aufgrund der Schreckreaktion einen Schritt machte und somit den Unfall mitverursachte. Dieses Verhalten sei nicht fahrlässig im Sinne des § 276 Abs. 2 BGB gewesen. Es sei zu beachten gewesen, dass das unerwartete Bellen und Gegen-den-Zaun-Springen des Hundes üblicherweise als Angriffssignal verstanden werde und daher für die Fußgängerin eine plötzliche, im ersten Moment nicht vollständig beherrschbare Gefah­ren­si­tuation dargestellt habe. Die Fluchtbewegung der Fußgängerin sei somit als Automatismus zu werten gewesen, die jedenfalls im ersten Moment nicht kontrollierbar gewesen sei. Der Fußgängerin sei nicht vorzuwerfen gewesen, dass sie vor dem Schritt keine ausreichende Zeit hatte zu entscheiden, ob der Schritt zum Ausweichen notwendig war oder nicht.

Fahrlässigkeit bei Vorher­seh­barkeit des Hundeverhaltens

Der Fußgängerin hätte aus Sicht des Oberlan­des­ge­richts ein Fahrläs­sig­keits­vorwurf nur dann gemacht werden können, wenn das Verhalten des Hundes vorhersehbar gewesen wäre. Dann wäre es möglicherwiese zweckmäßig gewesen, den gegen­über­lie­genden Fahrbahnrand zu benutzen. Die Fußgängerin habe jedoch nicht mit dem Hundeverhalten rechnen müssen, da es bisher nicht zu solchen Schre­cke­r­leb­nissen gekommen sei.

Durch Schreckreaktion bedingter Schritt stellte Handlung im Rechtssinn dar

Es habe sich jedoch entgegen der Auffassung des Landgerichts um eine Handlung im Rechtssinn gehandelt, so das Oberlan­des­gericht. Eine unwillkürliche Bewegung, die nicht mehr als Handlung im Rechtssinne bezeichnet werden könne, liege nur dann vor, wenn das betreffende Verhalten nicht der Bewusst­seins­kon­trolle und Willenslenkung der Person unterliegt. Dies sei jedoch bei einer Schreckreaktion bzw. einem Reflex nicht der Fall.

Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss21315

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI