18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 25953

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Beschluss08.10.2015Oberlandesgericht Karlsruhe9 U 64/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2016, 352Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 352
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Vorinstanz:
  • Landgericht Konstanz, Urteil11.04.2014, 3 O 294/13
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss08.10.2015

Aus Parkplatz herausfahrender Fahrzeugführer muss gegen­über­liegende Parkplatz­ausfahrt im Auge behaltenKeine Anwendung der Regelung zum Vorrang des entge­gen­kom­menden Verkehrs vor Linksabbieger

Liegen zwei Parkplatz­aus­fahrten gegenüber, so muss ein Verkehrs­teil­nehmer, der aus einem der Parkplätze herausfährt, gemäß § 10 Satz 1 der Straßen­verkehrs­ordnung (StVO) die gegen­über­liegende Parkplatz­ausfahrt im Auge behalten. Die Regelung des § 9 Abs. 4 StVO, wonach der entge­gen­kommende Verkehr Vorrang vor Linksabbieger hat, kommt nicht zur Anwendung. Dies hat das Oberlan­des­gericht Karlsruhe entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wollte ein Rollerfahrer mit seinem Fahrzeug im April 2013 nach links aus einem Parkplatz eines Einkaufsmarkts auf die Straße einbiegen. Als er sich bereits auf der Straße befand, kam es zu einer Kollision mit einem Pkw, der aus einem gegen­über­lie­genden Parkplatz nach rechts herausfuhr. Sowohl der Rollerfahrer als auch der Pkw-Fahrer bogen in dieselbe Fahrtrichtung auf die Straße ein. Aufgrund der des durch die Kollision bedingten Sturzes erlittenen Verletzungen klagte der Rollerfahrer gegen den Pkw-Fahrer auf Zahlung von Schadensersatz.

Landgericht gab Schaden­s­er­satzklage unter Berück­sich­tigung einer Mithaftung von 30 % statt

Das Landgericht Konstanz gab der Schaden­s­er­satzklage statt. Es berücksichtigte dabei aber ein Mithaf­tungs­anteil für den Rollerfahrer in Höhe von 30 %. Der Pkw-Fahrer legte gegen diese Entscheidung Berufung ein. Er führte an, für den Unfall nicht haften zu müssen. Aus der Regelung des § 9 Abs. 4 StVO ergebe sich, dass er beim Einfahren nach rechts den Vorrang genieße vor einem Fahrzeugführer, der von der gegen­über­lie­genden Straßenseite nach links einfahre.

Oberlan­des­gericht bejaht ebenfalls Haftungsquote von 70 % für Pkw-Fahrer

Das Oberlan­des­gericht Karlsruhe bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und beabsichtigte daher die Berufung des Pkw-Fahrers zurückzuweisen. Er hafte zu 70 % für den Verkehrsunfall. Dem Rollerfahrer sei dagegen lediglich eine Mithaftung von 30 % anzulasten.

Verstoß gegen Sorgfalts­pflichten bei Ausfahrt aus Parkplatz

Der Pkw-Fahrer habe nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts gegen § 10 Satz 1 StVO verstoßen. Denn wer aus einem Grundstück oder Parkplatz ausfahre, müsse sich so verhalten, dass kein anderer Verkehrs­teil­nehmer gefährdet werde. Wenn zwei Parkplatz­aus­fahrten an einer Straße gegenüberliegen, müssen die Fahrzeugführer, die von den beiden Parkplätzen auf die Straßen einfahren, auch den einfahrenden Verkehr von der gegen­über­lie­genden Ausfahrt im Blick haben. Gegen diese Sorgfalts­pflicht habe der Pkw-Fahrer verstoßen.

Keine Anwendung der Regelung zum Vorrang des entge­gen­kom­menden Verkehrs vor Linksabbieger

Nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts sei es zudem unzutreffend, dass § 9 Abs. 4 StVO zur Anwendung komme. Denn diese Vorschrift sei nur für Verkehrs­vorgänge anwendbar, die auf Straßen stattfinden und nicht auf das Einfahren auf einer Straße von einem Grundstück oder Parkplatz. Der Pkw-Fahrer habe somit keinen Vorrang vor dem Rollerfahrer gehabt.

Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (zt/NJW-RR 2016, 352/rb)

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