21.11.2024
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Dokument-Nr. 27020

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Hinweisbeschluss01.02.2018Oberlandesgericht Karlsruhe9 U 52/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • IBR 2018, 322Zeitschrift: Immobilien- und Baurecht (IBR), Jahrgang: 2018, Seite: 322
  • NJW-Spezial 2018, 333Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2018, Seite: 333
  • ZfIR 2018, 503Zeitschrift für Immobilienrecht (ZfIR), Jahrgang: 2018, Seite: 503
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Vorinstanz:
  • Landgericht Konstanz, Urteil10.03.2017, K 5 O 51/15
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Karlsruhe Hinweisbeschluss01.02.2018

Zweifach-Verglasung der Dachfenster anstatt vereinbarter Dreifach-Verglasung: Bauherr kann Nacherfüllung verlangenHohe Kosten des Austauschs im Verhältnis zu niedriger Heiz­kosten­ersparnis unerheblich

Werden bei einem Neubau einer Eigen­tums­wohnung anstatt der ausdrücklich vereinbarten Dreifach-Verglasung Dachfenster mit nur einer Zweifach-Verglasung eingebaut, so kann der Bauherr gemäß § 635 Abs. 1 BGB den Austausch der Fenster verlangen. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Kosten des Austauschs zu der Heizkos­te­n­er­sparnis außer Verhältnis stehen. Dies hat das Oberlan­des­gericht Karlsruhe entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach der Fertigstellung einer Eigentumswohnung im Mai 2011 stellte sich heraus, dass die Dachfenster anstatt der ausdrücklich im Kaufvertrag vereinbarten Dreifach-Verglasung nur eine Zweifach-Verglasung hatten. Die Käuferin der Wohnung verlangte von der Verkäuferin daraufhin den Austausch der Fenster. Dies wies die Verkäuferin aber zurück. Sie führte an, dass der Austausch etwa 6.700 Euro koste, während die Heizkos­te­n­er­sparnis durch die Dreifach-Verglasung lediglich bei 8,10 Euro pro Jahr liege. Der verlangte Austausch sei somit unverhältnismäßig. Die Käuferin sah dies anders und erhob daher Klage.

Landgericht gibt Klage statt

Das Landgericht Konstanz gab der Klage statt. Die Beklagte sei zum Austausch der Dachfenster verpflichtet. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Beklagten.

Oberlan­des­gericht bejaht Anspruch auf Austausch der Dachfenster

Das Oberlan­des­gericht Karlsruhe bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und beabsichtigte daher die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Der Klägerin stehe gemäß § 635 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Austausch der Dachfenster zu, da die eingebaute Zweifach-Verglasung nicht der vereinbarten Dreifach-Verglasung entspreche.

Keine Verweigerung des Austauschs wegen unver­hält­nis­mäßigen Kosten

Die Beklagte könne nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts nicht den Austausch wegen unver­hält­nis­mäßiger Kosten gemäß § 635 Abs. 3 BGB verweigern. Es komme bei der Frage der Verhält­nis­mä­ßigkeit nicht allein darauf an, in welchem Verhältnis die Mangel­be­sei­tigung zu dem wirtschaft­lichen Vorteil für den Auftraggeber stehe. Es sei vielmehr auch zu beachten, ob der Auftraggeber ein nachvoll­ziehbares Interesse an der vertragsgemäßen Ausführung des Werks habe. Dies sei hier der Fall. Der Wärmeschutz spiele für den Erwerber einer Wohnung eine große Rolle. Dabei gehe es nicht nur um die Heizkosten. Vielmehr sei die Einhaltung bestimmter Wärme­schutz­standards bei Neubauten generell für die Wertvorstellung von Erwerbern wichtig. Im Falle eines Verkaufs der Wohnung sei die Frage nach dem Wärmeschutz der Dachfenster regelmäßig mit entscheidend. Hinzukomme, dass die Beklagte schuldhaft von der vereinbarten Beschaffenheit abgewichen sei.

Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)

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