Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Sammler von Oldtimern kaufte im November 2010 einen im Jahr 1958 gebauten Jaguar XK 150 S Roadster zum Preis von 148.000 EUR. Nachträglich erfuhr der Käufer jedoch, dass der im Jahr 1958 eingebaute Motor später durch einen leistungsstärkeren Motor ersetzt wurde. Da es sich beim Jaguar somit aus Sicht des Käufers nicht mehr um ein Sammlerstück mit Originalteilen gehandelt habe, verlangte er den Kaufpreis zurück. Der Verkäufer trat dem mit dem Hinweis entgegen, dass der Käufer vor Kaufvertragsschluss auf den Einbau eines neuen Motors hingewiesen worden sei. Der Fall kam schließlich vor Gericht.
Das Landgericht Konstanz bejahte einen Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung. Denn der Einbau eines Motors, der nicht dem Originalmotor entspricht, stelle einen Mangel dar. Gegen diese Entscheidung legte der Verkäufer Berufung ein.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied zu Gunsten des Verkäufers und hob daher die erstinstanzliche Entscheidung auf. Dem Käufer habe kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises nach § 346 BGB zugestanden, da er wegen des Einbaus des neuen Motors nicht gemäß § 437 Nr. 2 BGB zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt gewesen sei. Der Oldtimer sei nicht mangelhaft im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB gewesen.
Zwar werde der Marktwert eines Oldtimers oft dadurch beeinflusst, so das Oberlandesgericht, in welchem Umfang das Fahrzeug mit dem Originalzustand übereinstimmt. Aus diesem Umstand lasse sich jedoch nichts dafür herleiten, ob und inwieweit ein Käufer ohne ausdrückliche Vereinbarung allein aus dem Begriff "Oldtimer" herleiten darf, in welchem Umfang der Originalzustand erhalten ist. Es sei zu berücksichtigen, dass der Begriff "Oldtimer" unscharf gebraucht wird. Es gebe keine Regeln dahingehend, in welchem Umfang ein altes Fahrzeug aus Originalteilen bestehen muss, damit es zu einem Oldtimer wird. Vielmehr sei es in der Praxis üblich, dass Oldtimer sehr oft in mehr oder wenigen großen Umfang technische Veränderungen gegenüber dem Originalzustand aufweisen. Der Käufer eines Oldtimers könne daher nicht ohne weiteres erwarten, dass das Fahrzeug mit dem Originalzustand übereinstimmt. Dies gelte insbesondere dann, wenn der Käufer weiß, dass das Fahrzeug restauriert wurde.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts müsse ein Sammler, der Wert auf den Originalzustand des Oldtimers legt, auf eine entsprechende Beschaffenheitsvereinbarung hinwirken. Auf eine solche Vereinbarung habe der Käufer im vorliegenden Fall verzichtet. Da der Kaufvertrag somit nicht die Originalität des Motors bestätigte, sei der nachträgliche Einbau eines anderen Motors nicht als Mangel anzusehen gewesen.
Da kein Mangel vorgelegen habe, sei der Verkäufer nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht verpflichtet gewesen, den Käufer vor Kaufvertragsschluss auf den Einbau des anderen Motors hinzuweisen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.05.2015
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)