21.11.2024
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Dokument-Nr. 24736

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Urteil15.10.2015Oberlandesgericht Karlsruhe9 U 149/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2016, 459Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 459
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Vorinstanz:
  • Landgericht Freiburg, Urteil07.11.2014, 5 O 166/14
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil15.10.2015

Verjährung des Pflicht­teils­anspruchs durch Stundungs­vereinbarung zwischen Pflicht­teils­berechtigten und Erben gehemmtVerjäh­rungs­hemmung gemäß § 205 BGB

Vereinbaren der Pflicht­teils­berechtigte und der Erbe die Stundung des Pflicht­teils­anspruchs, so wird dadurch die Verjährung gemäß § 205 BGB gehemmt. Dies hat das Oberlan­des­ge­richts Karlsruhe entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2002 verstarb die verwitwete Mutter zweier Kinder. Da ihr Sohn bereits verstorben war, hatte die Erblasserin ihre Tochter als Alleinerbin eingesetzt. Jedoch hinterließ ihr Sohn eine Tochter. Diese beanspruchte nunmehr ihren Pflichtteil. Ihre Tante bat sie aber, den Pflicht­teils­an­spruch nicht geltend zu machen. Denn wäre sie zur Auszahlung verpflichtet, könne sie unter Umständen ihre Eigen­tums­wohnung nicht halten. Sie erklärte sich aber dazu bereit, ihre Nichte als Erbin einzusetzen, so dass sie dadurch nicht nur den Pflichtteil erhalten würde, sondern das gesamte Erbe ihrer Großmutter. Entsprechend dieser Abrede machte die Enkelin der Erblasserin ihren Pflicht­teils­an­spruch zunächst nicht geltend. Im Jahr 2014 kamen der Enkelin aber Zweifel, ob ihre Tante sie tatsächlich als Alleinerbin eingesetzt hatte. Sie beanspruchte daher ihren Pflichtteil, was ihre Tante unter Hinweis auf die bereits eingetretene Verjährung des Pflicht­teils­an­spruchs zurückwies. Die Enkelin erhob daraufhin Klage.

Landgericht weist Klage ab

Das Landgericht Freiburg wies die Klage ab, da es den Pflicht­teils­an­spruch für verjährt hielt. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin.

Oberlan­des­gericht bejaht Anspruch auf Pflichtteil

Das Oberlan­des­gericht Karlsruhe entschied zu Gunsten der Klägerin und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Der Klägerin stehe der Anspruch auf den Pflichtteil zu. Der Anspruch sei noch nicht verjährt.

Verjäh­rungs­hemmung aufgrund Stundungs­ver­ein­barung

Zwar habe der Pflicht­teils­an­spruch nach der im Jahr 2011 geltenden Regelung des § 2332 Abs. 1 BGB der dreijährigen Verjäh­rungsfrist unterlegen, so das Oberlan­des­gericht. Die Verjährung sei jedoch durch die vereinbarte Stundung des Pflicht­teils­an­spruchs gemäß § 205 BGB gehemmt gewesen. Die Beklagte habe darum gebeten, den Anspruch nicht geltend zu machen, weil sie ohne Verkauf ihrer Eigen­tums­wohnung die erforderliche Zahlung voraussichtlich nicht habe leisten können. Das in dieser Bitte liegende Stundungs­er­suchen habe die Klägerin angenommen, in dem sie anschließend entsprechend der Bitte den Pflicht­teils­an­spruch nicht geltend gemacht habe.

Zwei Möglichkeiten für Dauer der Stundung

Für die Dauer der Stundung sah das Oberlan­des­gericht zwei Möglichkeiten. Zum einen könne die Vereinbarung als eine unbefristete Stundung verstanden werden. In diesem Fall habe die Klägerin das Recht, später den Leistungs­zeitpunkt nach billigem Ermessen gemäß § 315 Abs. 1 BGB zu bestimmen. Zum anderen könne die Stundung dahingehend verstanden werden, dass sie bis zum Tod der Beklagten gelte, allerdings begrenzt auf einen früheren Zeitpunkt, wenn sich bereits vorher die Aussicht der Klägerin, als Erbin eingesetzt zu werden, zerschlagen sollten.

Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)

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