21.11.2024
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Dokument-Nr. 33278

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Urteil03.08.2023Oberlandesgericht Karlsruhe8 U 85/23
Vorinstanz:
  • Landgericht Mannheim, Urteil04.10.2022, 11 O 95/22
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Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil03.08.2023

Käufer kann neben Ausbesserung auch Ausgleich des Minderwerts wegen verbleibenden Mangels verlangenAusnahme bei Un­verhältnismäßig­keit von Ausbesserung wegen Kaufpreis­min­derung

Ist eine Kaufsache mangelhaft, so kann der Käufer grundsätzlich neben einer Ausbesserung auch einen Ausgleich für den Minderwert wegen eines verbleibenden Mangels verlangen. Dies gilt dann nicht, wenn die Ausbesserung wegen der gleichzeitigen Kaufpreis­min­derung unver­hält­nismäßig ist. Dies hat das Oberlan­des­gericht Karlsruhe entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2018 kam es zu einem Kaufver­trags­schluss über ein neues Boot "Quicksilver Activ 875 Sundeck" zu einem Preis von 90.000 €. Nachfolgend stellte sich ein Mangel am Boot fest, welcher von der Verkäuferin nicht bestritten wurde. Die Käufer wollten das Boot behalten und verlangten daher eine Ausbesserung. In Streit stand schließlich , ob daneben die Käufer noch einen Ausgleich für den Minderwert aufgrund des verbleibenden Mangels zustand. Das Landgericht Mannheim verneinte dies. Dagegen richtete sich die Berufung der Käufer.

Anspruch auf Ausgleich des Minderwerts wegen verbleibenden Mangels

Das Oberlan­des­gericht Karlsruhe entschied zu Gunsten der Käufer. Sie können neben der von ihnen verlangten Nachbesserung den Kaufpreis wegen des nach der Nachbesserung verbleibenden merkantilen Minderwerts mindern. Ein Käufer könne, wenn die von ihm verlangte Nachbesserung den Mangel nicht vollständig zu beseitigen vermag, diese gleichwohl als Ausbesserung verlangen und daneben den Ausgleich eines wegen der nicht vollständigen Nachbesserung verbleibenden Minderwerts der Kaufsache beanspruchen.

Ausnahme bei Unver­hält­nis­mä­ßigkeit von Ausbesserung wegen Kaufpreis­min­derung

Durch die kombinierte Geltendmachung von Ausbesserung und Minderung werden die Belange des Verkäufers nicht unzumutbar beeinträchtigt, so das Oberlan­des­gericht. Diesem bleibe die Möglichkeit, den Käufer auf die mögliche Nachlieferung zu verweisen, wenn die Nachbesserung unter Berück­sich­tigung der zusätzlichen Kaufpreisminderung unver­hält­nismäßig und daher nicht zumutbar sei.

Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)

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