Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls führte im Juni 2016 ihren Hund, einen Retriever, im Bereich des Rheindamms in Mannheim aus. Der Hund war nicht angeleint. In der Nähe des Rheindamms begegnete sie dem Beklagten, der seinen - ebenfalls nicht angeleinten - Schäferhund ausführte. Obwohl beide Parteien versuchten, ihre Hunde festzuhalten, kam es zum Kampf zwischen den Hunden. Die Klägerin wurde in die Hand gebissen und zog sich eine offene Mittelhandfraktur zu. Nach der Operation dieser Verletzung erlitt die Klägerin am selben Tage eine Lungenembolie und einen Schlaganfall mit schweren Folgen. Die Klägerin behauptete, sie habe ihren Hund am Halsband festgehalten. Der Hund des Beklagten sei auf sie zugelaufen und habe sie in die Hand gebissen. Der Beklagte wiederum behauptete, die Klägerin habe versucht, die raufenden Hunde mit bloßen Händen zu trennen, dadurch sei es zu der Verletzung gekommen.
Das Landgericht Mannheim verurteilte den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 50.000 Euro und stellte seine volle Haftung fest, da er seinen Hund nicht unter Kontrolle gehabt habe und ihm die Aggressivität des Hundes bekannt gewesen sei. Eine Lungenembolie und ein Schlaganfall sind zwar keine typischen Folgen eines Hundebisses, waren aber hier nach den Feststellungen eines Sachverständigen durch den Biss verursacht.
Auf die Berufung des Beklagten entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe, dass der beklagte Hundehalter nur zur Hälfte für die Folgen des Hundebisses haftet und ein Schmerzensgeld lediglich in Höhe von 25.000 Euro zu zahlen habe. Zwar sei die Verletzung der Klägerin durch den Hund des Beklagten (mit-) verursacht worden. Dies habe zur Folge, dass der Beklagte gemäß § 833 BGB für den Schaden der Klägerin hafte. Dabei komme es nicht darauf an, welcher der beiden Hunde die Klägerin gebissen habe. Die Klägerin müsse sich jedoch die Tiergefahr ihres eigenen Hundes anrechnen lassen. Beide Hunde hätten die Rauferei, die letztlich zu der Verletzung der Klägerin führte, verursacht, so dass sowohl die Tiergefahr des Hundes des Beklagten als auch die Tiergefahr des Hundes der Klägerin zu berücksichtigen gewesen sei. Der konkrete Ablauf, wie es zu der Verletzung kam, sei nicht mehr aufzuklären. Weder ein Verschulden des Beklagten, etwa deshalb, weil ihm bekannt war, dass der Hund aggressiv ist, noch ein Verschulden der Klägerin, etwa durch Eingreifen in die Hunderauferei, habe vom Oberlandesgericht festgestellt werden können.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.09.2019
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe/ra-online (pm/kg)