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- Landgericht Karlsruhe, Urteil07.12.2018, 3 O 70/17
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil11.03.2020
Arztbrief darf grundsätzlich per Post versendet werdenTelefonische Kontaktaufnahme oder Prüfung des Zugangs des Arztbriefs nur bei eilbedürftigen Krankheitsfällen
Ein Arztbrief darf grundsätzlich per Post versandt werden. Ein Behandlungsfehler liegt darin nicht. Nur in eilbedürftigen Krankheitsfällen kann eine telefonische Kontaktaufnahme oder eine Prüfung des Zugangs des Arztbriefs angezeigt sein. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine an Krebs erkrankte Patientin im Jahr 2017 auf Zahlung von Schmerzensgeld gegen einen Arzt. Sie warf ihm eine fehlerhafte Behandlung vor. So hätte er sie unter anderem nicht über seine Befunde unterrichtet. Der verklagte Arzt wurde von der Hausärztin zwecks Abklärung des Verdachts einer Krebserkrankung hinzugezogen. Nach der Behandlung der Patientin im Dezember 2013 hatte der Arzt seine Befunde der Hausärztin mittels eines Arztbriefs mitgeteilt. Der Arztbrief wurde dabei per Post versandt.
Landgericht wies Schmerzensgeldklage ab
Das Landgericht Karlsruhe konnte in der Versendung des Arztbriefs keine fehlerhafte Behandlung erkennen und wies daher die Schmerzensgeldklage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin.
Oberlandesgericht hält postalische Versendung des Arztbriefs ebenfalls für ausreichend
Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Seiner Auffassung nach sei die postalische Versendung des Arztbriefs nicht fehlerhaft gewesen. Der Arztbrief sei ein gängiges Mittel zur gebotenen Aufrechterhaltung des Informationsflusses zwischen den an der Behandlung beteiligten Ärzten. Der Arzt sei daher weder verpflichtet den Patienten telefonisch zu kontaktieren noch verpflichtet zu prüfen, ob der Arztbrief zugegangen ist. Dies sei einem Arzt bei jedem Arztbrief nicht zuzumuten.
Ausnahme besteht bei bekannten Zugangsproblemen und eilbedürftigen Krankheitsfällen
Eine Ausnahme bestehe nach Auffassung des Oberlandesgerichts, wenn dem Arzt aus vorherigen Fällen bekannt ist, dass es bei einer Praxis Probleme bei der Postzustellung gibt. Zudem könne in dringenden Fällen eine persönliche Information des Patienten oder eine Prüfung des Zugangs des Arztbriefs geboten sein. So lag der Fall hier aber nicht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.04.2020
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)
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