Dokument-Nr. 14607
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- MMR 2012, 42Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2012, Seite: 42
- Landgericht Mannheim, Urteil16.04.2010, 7 O 175/09
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil10.08.2011
Nachrichtentexte sind urheberrechtlich geschütztVorliegen einer persönlichen geistigen Schöpfung
Texte von Nachrichtenagenturen genießen urheberrechtlichen Schutz, da es sich um persönliche geistige Schöpfungen handelt. Somit kann bei Verletzung des Urheberrechts auf Unterlassung und Schadenersatz nach dem Urhebergesetz geklagt werden. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Klägerin, eine Nachrichtenagentur, nahm den Beklagten wegen der Verletzung von Urheberrechten an einer Reihe von Nachrichtentexten in Anspruch. Der Beklagte betrieb ein regionales Internetmagazin. Auf der Internetseite des Magazins veröffentlichte er Nachrichtenmeldungen der Klägerin. Darin sah diese eine Verletzung ihrer urheberrechtlichen Befugnisse und nahm den Beklagten deswegen auf Unterlassung und auf Zahlung von Schadensersatz und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch. Das Landgericht Mannheim wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin.
Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz bestand
Das Oberlandesgericht Karlsruhe gab der Klägerin Recht. Ihr stehe sowohl der Unterlassungsanspruch (§ 97 Abs. 1 UrhG) als auch der Schadenersatzanspruch (§ 97 Abs. 2 UrhG) zu. Der Anspruch auf Schadenersatz umfasse auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten. Die Nachrichtentexte genießen urheberrechtlichen Schutz, denn es handele sich um persönliche geistige Schöpfungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 UrhG).
Urheberrechtliche Schutzfähigkeit von Nachrichtentexten wird anerkannt
Zwar weisen die Texte von Nachrichtenagenturen wegen des geltenden Gebots der Sachlichkeit und Zurückhaltung in der sprachlichen Darstellung typischerweise wenig individuelle Charakteristika auf. In der Regel sei weder ein persönlicher Schreibstil noch eine markante rhetorische Gestaltung erwünscht. Dennoch werde anerkannt, dass auch Nachrichtentexte, die in Presse und sonstigen Medien verbreitet werden, in der Regel urheberrechtsschutzfähig seien (vgl. BGH GRUR 1997, 459; KG GRUR-RR 2004, 228).
Individuelle Prägung der Berichterstattung
Das Anerkenntnis der Schutzfähigkeit werde damit begründet, so das Oberlandesgericht weiter, dass durch die vielfältigen Methoden ein Thema darzustellen, es nahezu unvermeidlich zu einer individuellen Prägung des Artikels komme. Dies gelte nicht nur für Artikel, in die die eigene Meinung des Autors einfließe, sondern auch für die reine Berichterstattung. Dort ergebe sich die individuelle Prägung vor allem aus der Auswahl der zu berichtenden Tatsachen. Selbst der Gesetzgeber gehe von der prinzipiellen Schutzfähigkeit von Zeitungs- und Zeitschriftenartikeln aus, wie die Vorschrift des § 49 UrhG zeige.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.11.2012
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)
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