15.11.2024
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Dokument-Nr. 14607

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Urteil10.08.2011Oberlandesgericht Karlsruhe6 U 78/10
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MMR 2012, 42Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2012, Seite: 42
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Vorinstanz:
  • Landgericht Mannheim, Urteil16.04.2010, 7 O 175/09
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil10.08.2011

Nachrich­tentexte sind urheber­rechtlich geschütztVorliegen einer persönlichen geistigen Schöpfung

Texte von Nachrich­te­n­agenturen genießen urheber­recht­lichen Schutz, da es sich um persönliche geistige Schöpfungen handelt. Somit kann bei Verletzung des Urheberrechts auf Unterlassung und Schadenersatz nach dem Urhebergesetz geklagt werden. Dies hat das Oberlan­des­gericht Karlsruhe entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Klägerin, eine Nachrichtenagentur, nahm den Beklagten wegen der Verletzung von Urheberrechten an einer Reihe von Nachrich­ten­texten in Anspruch. Der Beklagte betrieb ein regionales Internetmagazin. Auf der Internetseite des Magazins veröffentlichte er Nachrichtenmeldungen der Klägerin. Darin sah diese eine Verletzung ihrer urheber­recht­lichen Befugnisse und nahm den Beklagten deswegen auf Unterlassung und auf Zahlung von Schadensersatz und Erstattung vorge­richt­licher Anwaltskosten in Anspruch. Das Landgericht Mannheim wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin.

Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz bestand

Das Oberlan­des­gericht Karlsruhe gab der Klägerin Recht. Ihr stehe sowohl der Unterlassungsanspruch (§ 97 Abs. 1 UrhG) als auch der Schaden­er­satz­an­spruch (§ 97 Abs. 2 UrhG) zu. Der Anspruch auf Schadenersatz umfasse auch die vorge­richt­lichen Anwaltskosten. Die Nachrichtentexte genießen urheber­recht­lichen Schutz, denn es handele sich um persönliche geistige Schöpfungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 UrhG).

Urheber­rechtliche Schutzfähigkeit von Nachrich­ten­texten wird anerkannt

Zwar weisen die Texte von Nachrich­te­n­agenturen wegen des geltenden Gebots der Sachlichkeit und Zurückhaltung in der sprachlichen Darstellung typischerweise wenig individuelle Charakteristika auf. In der Regel sei weder ein persönlicher Schreibstil noch eine markante rhetorische Gestaltung erwünscht. Dennoch werde anerkannt, dass auch Nachrich­tentexte, die in Presse und sonstigen Medien verbreitet werden, in der Regel urheber­rechts­schutzfähig seien (vgl. BGH GRUR 1997, 459; KG GRUR-RR 2004, 228).

Individuelle Prägung der Berich­t­er­stattung

Das Anerkenntnis der Schutzfähigkeit werde damit begründet, so das Oberlan­des­gericht weiter, dass durch die vielfältigen Methoden ein Thema darzustellen, es nahezu unvermeidlich zu einer individuellen Prägung des Artikels komme. Dies gelte nicht nur für Artikel, in die die eigene Meinung des Autors einfließe, sondern auch für die reine Berichterstattung. Dort ergebe sich die individuelle Prägung vor allem aus der Auswahl der zu berichtenden Tatsachen. Selbst der Gesetzgeber gehe von der prinzipiellen Schutzfähigkeit von Zeitungs- und Zeitschrif­ten­ar­tikeln aus, wie die Vorschrift des § 49 UrhG zeige.

Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)

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