18.10.2024
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Dokument-Nr. 3278

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Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil25.10.2006

Markenschutz umfasst auch den Teil nach dem "@"-Zeichen einer E-Mail-AbsenderadresseVersendung von Spam-E-Mails gerichtlich untersagt

Der Betreiber eines Internet-Email-Dienstes (hier: Hotmail) kann verlangen, dass Dritte nicht seine Marke zum Versand von Spam-E-Mails verwenden. Ferner hat der Betreiber ein Auskunftsrecht und kann Schaden­s­er­satz­ansprüche geltend machen. Das hat das Oberlan­des­gericht Karlsruhe entschieden.

Die klagende Microsoft Corporation hat den Beklagten wegen Versendung so genannter Spam-E-Mails auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schaden­s­er­satz­pflicht in Anspruch genommen. Die Klägerin betreibt unter anderem den Internet-Dienst "hotmail". Sie ist Inhaberin der Gemeinschafts-Wortmarke "Hotmail". Der Beklagte hat in der Vergangenheit eine Reihe von Internetseiten betrieben, unter anderem solche mit dem kosten­pflichtigen Angebot porno­gra­phischer Inhalte.

Das Landgericht Mannheim hat dem Beklagten untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Werbe-E-Mails zu versenden, die im Absen­der­adressfeld die Bezeichnung "hotmail" und/oder "@hotmail.com" enthalten. Es hat ihn verurteilt, über die bisherigen Versendungen mit solchen Absen­der­adressen Auskunft zu geben, weiter Auskunft zu erteilen über die Versendung von E-Mails zu Werbezwecken an Personen, die eine von der Klägerin verwaltete Empfän­ge­r­adresse entspre-chend der Schemata xy@hotmail.de, xy@hotmail.com u. a. führen, und hat wegen dieser Handlungen seine Schaden­s­er­satz­pflicht festgestellt.

Die Berufung des Beklagten zum Oberlan­des­gericht Karlsruhe blieb ohne Erfolg.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Unter­las­sungs­an­spruch. Nach Artikel 9 GMVO gewährt die Gemein­schaftsmarke ihrem Inhaber ein ausschließ­liches Recht, das es ihm gestattet, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein mit der Gemein­schaftsmarke identisches Zeichen für Waren oder Dienst­leis­tungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie eingetragen ist. Der Beklage hat ein mit der Wortmarke der Klägerin "Hotmail" identisches Zeichen markenmäßig benutzt. Nach der Beweisaufnahme geht der Senat davon aus, dass der Beklagte in ganz erheblichem Umfang an eine Vielzahl von Personen Werbe-E-Mails unter Verwendung einer Absenderadresse versandt hat, die nach dem Symbol "@" das Zeichen "hotmail" oder "hotmail.com" enthielten.

Eine E-Mail-Adresse besteht üblicherweise aus einer vor dem Symbol "@" angeordneten, individuellen Bezeichnung, die von dem jeweiligen Teilnehmer des E-Mail-Verkehrs grundsätzlich frei gewählt werden kann, ferner aus einer nach dem Symbol "@" angeordneten Bezeichnung, die entweder deutlich macht, in welchem Unterneh-men oder welcher Behörde der Teilnehmer tätig ist, oder aber zeigt, bei welchem Inter­net­dienst­leister der Teilnehmer einen Account eingerichtet hat. Der Empfänger einer E-Mail erhält deshalb eine Information darüber, welcher konkrete Teilnehmer ihm eine Nachricht übermittelt, und wessen Dienstleistung der Teilnehmer in Anspruch nimmt. Die entsprechenden Dienstleister haben ein erhebliches Interesse daran, ihr jeweiliges Zeichen bekannt zu machen, indem es in die Absenderadresse aufgenom-men wird. Der Beklagte ist aufgrund der schuldhaften Marken­ver­letzung zum Schadensersatz und zur Auskunft verpflichtet.

Der Beklagte ist auch zur Auskunft und zum Schadensersatz verpflichtet, soweit er E-Mails an von der Klägerin verwaltete Empfän­ge­r­adressen versandt hat. Die Klägerin und der Beklagte stehen in einem Wettbe­wer­bs­ver­hältnis. Der Beklagte hat schuldhaft gehandelt, denn er hätte bei Beachtung gehöriger Sorgfalt erkennen können und müssen, dass die Versendung von Werbe-E-Mails an Empfänger, die nicht ihr Einverständnis erklärt hatten, wettbe­wer­bs­widrig ist. Um den Bedürfnissen ihrer Kunden zu entsprechen, muss die Klägerin bei den von ihr unterhaltenen E-Mail-Diensten hinreichende Empfang- und Speicher­ka­pa­zitäten bereit halten. Da auch Spam-E-Mails die entsprechenden Kapazitäten beanspruchen, muss die Klägerin höhere Kapazitäten bereit stellen, damit den Kunden der erwünschte E-Mail-Verkehr möglich bleibt. Das begründet ein Interesse der Klägerin an der Feststellung der Schaden­s­er­satz­pflicht des Beklagten, weil er für solche Spam-E-Mails verantwortlich ist.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Karlsruhe vom 02.11.2006

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