Dokument-Nr. 32970
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- Amtsgericht Offenburg, Beschluss29.12.2022, 1 F 110/22
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss17.04.2023
Umgangsregelung "…von Freitag nach der Schule…" ist während schulfreier Tage nicht vollstreckbarFehlende Feststellung zum Ende der Schule und Ort der Übergabe
Die Umgangsregelung "…von Freitag nach der Schule…" ist für schulfreie Tage nicht vollstreckbar, da nicht festgestellt werden kann, wann die Schule endet und wo die Übergabe des Kindes stattfinden soll. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2022 regelte das Amtsgericht Offenburg den regelmäßigen Umgang des Kindes mit dem Vater. Danach durfte er das Kind "alle 14 Tage von Freitag nach der Schule bis Montag früh zum Beginn der Schule, beginnend mit dem 16.09." sehen. Da die Schule erst am 19.09. anfing , verweigerte die Kindesmutter den Umgang vom 16.09. Der Kindesvater beantragte aufgrund dessen die Verhängung von Ordnungsgeld gegen die Kindesmutter. Das Amtsgericht Offenburg gab dem statt. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Kindesmutter.
Keine Verhängung von Ordnungsgeld
Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied zu Gunsten der Kindesmutter. Ein Ordnungsgeld könne nicht verhängt werden, da die Umgangsregelung jedenfalls für die vorliegende Konstellation nicht vollstreckungsfähig sei. Mit der Formulierung "…von Freitag nach der Schule…" sei keine ausreichend bestimmte Verpflichtung des betreuenden Elternteils geregelt, wie an Tagen ohne Schulbesuch des Kindes zu verfahren sei. Dies gelte insbesondere für Tage, an denen überhaupt kein Schulunterricht stattfindet. In solchen Fällen könne nicht festgestellt werden, wann die Schule endet und wo der Ort der Übergabe ist.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.06.2023
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)
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