18.10.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 32970

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Beschluss17.04.2023Oberlandesgericht Karlsruhe5 WF 29/23
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Offenburg, Beschluss29.12.2022, 1 F 110/22
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss17.04.2023

Umgangsregelung "…von Freitag nach der Schule…" ist während schulfreier Tage nicht vollstreckbarFehlende Feststellung zum Ende der Schule und Ort der Übergabe

Die Umgangsregelung "…von Freitag nach der Schule…" ist für schulfreie Tage nicht vollstreckbar, da nicht festgestellt werden kann, wann die Schule endet und wo die Übergabe des Kindes stattfinden soll. Dies hat das Oberlan­des­gericht Karlsruhe entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2022 regelte das Amtsgericht Offenburg den regelmäßigen Umgang des Kindes mit dem Vater. Danach durfte er das Kind "alle 14 Tage von Freitag nach der Schule bis Montag früh zum Beginn der Schule, beginnend mit dem 16.09." sehen. Da die Schule erst am 19.09. anfing , verweigerte die Kindesmutter den Umgang vom 16.09. Der Kindesvater beantragte aufgrund dessen die Verhängung von Ordnungsgeld gegen die Kindesmutter. Das Amtsgericht Offenburg gab dem statt. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Kindesmutter.

Keine Verhängung von Ordnungsgeld

Das Oberlan­des­gericht Karlsruhe entschied zu Gunsten der Kindesmutter. Ein Ordnungsgeld könne nicht verhängt werden, da die Umgangsregelung jedenfalls für die vorliegende Konstellation nicht vollstre­ckungsfähig sei. Mit der Formulierung "…von Freitag nach der Schule…" sei keine ausreichend bestimmte Verpflichtung des betreuenden Elternteils geregelt, wie an Tagen ohne Schulbesuch des Kindes zu verfahren sei. Dies gelte insbesondere für Tage, an denen überhaupt kein Schulunterricht stattfindet. In solchen Fällen könne nicht festgestellt werden, wann die Schule endet und wo der Ort der Übergabe ist.

Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)

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