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Sie sehen ein kleines Haus und daneben mehrere Türme mit gestapelten Münzen.KI generated picture

Dokument-Nr. 34876

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Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss21.12.2023

Bei der Immobi­li­en­be­wertung im Rahmen des Zugewin­n­aus­gleichs sind keine latenten Maklergebühren zu berücksichtigenKeine Vergleich­barkeit mit latenter Steuerlast

Bei der Immobi­li­en­be­wertung im Rahmen des Zugewin­n­aus­gleichs sind keine latenten Maklergebühren zu berücksichtigen. Es besteht keine Vergleich­barkeit mit der latenten Steuerlast. Dies hat das Oberlan­des­gericht Karlsruhe entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall entschied ein Amtsgericht im Juni 2022 im Rahmen eines Schei­dungs­ver­fahren auch über den Zugewinnausgleich. Dabei war insbesondere die Bewertung einer Immobilie der Ehefrau maßgeblich. Die Ehefrau legte gegen den Beschluss des Amtsgerichts Beschwerde ein. Sie meinte unter anderem, dass bei der Immobilienbewertung ein Abzug für latente Maklergebühren vorzunehmen sei.

Kein Berück­sich­tigung latenter Maklergebühren

Das Oberlan­des­gericht Karlsruhe bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Zwar könne nach der Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs die latente Steuerlast bei der Bewertung einer Immobilie im Rahmen des Zugewin­n­aus­gleichs berücksichtigt werden. Diese Rechtsprechung sei aber nicht auf latente Maklergebühren zu übertragen. Denn Maklergebühren fallen bei der Veräußerung einer Immobilie nicht zwangsläufig an. Dies sei bei gesetzlichen Steuern anders.

Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)

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