Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss21.12.2023
Bei der Immobilienbewertung im Rahmen des Zugewinnausgleichs sind keine latenten Maklergebühren zu berücksichtigenKeine Vergleichbarkeit mit latenter Steuerlast
Bei der Immobilienbewertung im Rahmen des Zugewinnausgleichs sind keine latenten Maklergebühren zu berücksichtigen. Es besteht keine Vergleichbarkeit mit der latenten Steuerlast. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall entschied ein Amtsgericht im Juni 2022 im Rahmen eines Scheidungsverfahren auch über den Zugewinnausgleich. Dabei war insbesondere die Bewertung einer Immobilie der Ehefrau maßgeblich. Die Ehefrau legte gegen den Beschluss des Amtsgerichts Beschwerde ein. Sie meinte unter anderem, dass bei der Immobilienbewertung ein Abzug für latente Maklergebühren vorzunehmen sei.
Kein Berücksichtigung latenter Maklergebühren
Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Zwar könne nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die latente Steuerlast bei der Bewertung einer Immobilie im Rahmen des Zugewinnausgleichs berücksichtigt werden. Diese Rechtsprechung sei aber nicht auf latente Maklergebühren zu übertragen. Denn Maklergebühren fallen bei der Veräußerung einer Immobilie nicht zwangsläufig an. Dies sei bei gesetzlichen Steuern anders.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.03.2025
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)