15.11.2024
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Dokument-Nr. 1947

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Beschluss13.02.2006Oberlandesgericht Karlsruhe3 Ws 199/04
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Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss13.02.2006

Verantwortliche der Kassen­ärzt­lichen Vereinigung Nordbaden müssen sich nicht vor Gericht verantworten

Dies hat das Oberlan­des­gericht Karlsruhe entschieden und damit eine Beschwerde der Staats­an­walt­schaft Mannheim gegen einen gleichlautenden Beschluss der Wirtschaftss­traf­kammer des Landgerichts Mannheim vom 03.08.2004 zurückgewiesen.

Diese hatte Anklagen der Staats­an­walt­schaft Mannheim vom 17.12.2001 und 30.01.2002 gegen den heute 71-jährigen ehemaligen Vorsitzenden, seinen jetzt 62-jährigen früheren Stellvertreter und den 55-jährigen damaligen Geschäftsführer der Kassen­ärzt­lichen Vereinigung Nordbaden nicht zur Haupt­ver­handlung zugelassen. Die Ermitt­lungs­behörde hatte den Beschuldigten hierin vorgeworfen, zu Unrecht in einem Vergleich vom November 1999 auf einen Rückfor­de­rungs­an­spruch in Höhe von DM 4.618.413,-- verzichtet und durch die bloße Einigung auf einen Betrag von DM 2.000.000,-- sich der Untreue (§ 266 StGB) zum Nachteil der in der Kassen­ärzt­lichen Vereinigung Nordbaden zusam­men­ge­schlossenen Ärzte schuldig gemacht zu haben.

In der Sache geht es um betrügerische Abrechnungen von Laborleistungen eines zwischen­zeitlich verstorbenen und in Mannheim ansässigen Gynäkologen sowie einer Frauenärztin, welche im Zeitraum von 1996 bis 1998 durch Abrechnungs-manipulationen Leistungen in Höhe von 6.618.413,-- zu Unrecht der Kassen­ärzt­lichen Vereinigung Nordbaden in Rechnung gestellt haben sollen.

Wie die Wirtschaftss­traf­kammer zuvor hat auch der 3. Strafsenat das Vorliegen des für die Zulassung einer Anklage erforderlichen hinreichenden Tatverdachts (§ 203 StPO) aus tatsächlichen Gründen verneint. Der Abschluss eines Vergleichs über vermögenswerte Ansprüche habe für die Beschuldigten ein risiko­be­haftetes Verwal­tungs­handeln dargestellt, weil sich eine notwen­di­gerweise auf unvollkommener Infor­ma­ti­o­ns­grundlage vorgenommene Einschätzung nachträglich auch als unzutreffend erweisen könne. Da aber nicht jede nachteilige Geschäfts­be­sorgung pönalisiert werden dürfe, sei der Abschluss eines Vergleichs nur dann pflichtwidrig im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB, wenn der Handelnde die Grenzen überschreite, welche durch die für ein ordnungsgemäßes Verwal­tungs­handeln geltenden Normen und sonstigen Grundsätze gezogen werde. Dies sei nur der Fall, wenn der Abschluss einer Vergleichs­ver­ein­barung in ihrer konkreten Ausgestaltung unter Berück­sich­tigung dieser Maßstäbe bei der aus ex-ante-Sicht objektiv gegebenen Sachlage nicht mehr vertretbar gewesen wäre.

Hiervon könne aber nach dem Ergebnis der krimi­na­l­po­li­zei­lichen Ermittlungen nicht ausgegangen werden. Danach habe nämlich zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs die Höhe des durch die betrügerischen Manipulationen tatsächlich entstandenen Schadens nicht festgestanden, sondern es sei lediglich versucht worden den ungefähren Schadensumfang für Teilzeiträume Hochrechnungen und Schätzungen zu bestimmen, so dass eine Ungewissheit über die Höhe der betrügerisch abgerechneten und nicht medizinisch indizierten Leistungen bestanden habe. Auch sei eine nähere Quantifizierung des Anteils betrügerisch abgerechneter Laborleistungen an den Gesamt­a­b­rech­nungen nicht möglich, da eine Einzel­fa­ll­prüfung wegen des damit verbundenen erheblichen Aufwandes von der Kassen­ärzt­lichen Vereinigung Nordbaden nicht vorgenommen wurde.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe vom 22.02.2006

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