14.11.2024
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Dokument-Nr. 1411

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Beschluss22.11.2005Oberlandesgericht Karlsruhe3 Ss 217/05
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Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss22.11.2005

Verurteilung eines Konstanzer Infor­ma­tik­pro­fessors wegen Vorteilsannahme und Erpressung rechtskräftig

Ein 48-jähriger Professor hatte im Januar 1999 einem seiner Studenten erklärt, er könne seine Diplomarbeit nur dann betreuen, wenn er der Fachhochschule eine sogenannte Dritt­mit­tel­spende in Höhe von DM 1.500 zukommen lasse. Nachdem der Student nach Abgabe der Diplomarbeit weiterhin die Zahlung verweigert hatte, beurteilte der Angeklagte diese entgegen einer vorherigen gemeinsamen Bewertung mit dem Zweitprüfer mit einer schlechteren Note.

Das Landgericht Konstanz hat den Angeklagten deshalb unter Bestätigung einer Entscheidung der Vorinstanz im Oktober 2004 wegen Vorteilsannahme und versuchter Erpressung zu einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu je 120 Euro (insgesamt somit 32.400 Euro) verurteilt. Mit seinem Rechtsmittel hat der Angeklagte geltend gemacht, er sei von der Rechtmäßigkeit seines Tuns ausgegangen, weil er die Gelder nicht für sich, sondern als sogenannte Drittmittel für die Fachhochschule eingefordert habe. Dies hat der 3. Strafsenat nicht gelten lassen.

Der Angeklagte sei als Beamter des Landes Baden-Württemberg als Amtsträger anzusehen. Die Dritt­mit­tel­spende von DM 1.500, welche er von dem Studenten verlangt hatte, stelle für die Fachhochschule Konstanz einen unmittelbaren wirtschaft­lichen Vorteil im Sinne des § 331 StGB dar. Im Hinblick auf das Schutzgut der Beste­chung­s­tat­be­stände – die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Sachge­rech­tigkeit und „Nicht-Käuflichkeit“ der Entscheidung – mache es keinen Unterschied, ob es sich bei einem solchen Dritten um eine privatautonom handelnde Perso­nen­ver­ei­nigung oder die Anstel­lungs­kör­per­schaft des Amtsträgers selbst handele. Die offen gelegte Staats­nüt­zigkeit einer Zuwendung lasse das Tatbe­stands­merkmal des Vorteils i. S. v. § 331 Abs. 1 StGB nämlich nicht entfallen.

Deshalb gehe auch der Einwand der Revision fehl, das Landgericht habe das Erfordernis einer einschränkenden Auslegung der Strafnorm des § 331 StGB im Hinblick auf die hochschul­rechtlich verankerte Dienstaufgabe des Angeklagten, Drittmittel zur Förderung von Forschung und Lehre einzuwerben, verkannt. Eine Einschränkung des Anwen­dungs­be­reichs der Strafvorschrift komme nämlich nur dann in Betracht, wenn Fördermittel von Produkt­lie­fe­ranten eingeworben werden und eine Offenlegung, Anzeige und Genehmigung der Mitte­lein­werbung in dem hochschul­rechtlich dafür vorgesehenen Verfahren erfolgt sei. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor. Den weiteren Einwand des Angeklagten, sich in einem Verbotsirrtum (§ 17 StGB) befunden zu haben, hat der Senat ebenso wie das Landgericht nicht als tragfähig angesehen, zumal der Professor selbst seine Geldforderung als „Spende“ bezeichnet habe. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Erläuterungen
Hinweis auf die Rechtslage:

StGB § 331

Vorteilsannahme

(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen lässt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt.

StGB § 253

Erpressung

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) ....

Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe vom 02.12.2005

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