15.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 6194

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Urteil21.03.2007Oberlandesgericht Karlsruhe22 U 5/06 RhSch
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Mannheim, Urteil29.09.2006, 11 C 230/06
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil21.03.2007

Mit dem Auto in den Fluss - Fährbetreiber muss nicht haftenSperre an Fähranleger nicht erforderlich

Ein Betreiber einer Autofähre erfüllt seine Sorgfalts­pflicht, wenn er mittels Schildern und Beleuchtung an dem Fähranleger auf die besonderen Gefahren hinweist. Die Absperrung des Fähranlegers mit Hilfe einer Kette oder Schranke ist nicht notwendig. Stürzt ein Auto am Ufer dennoch in den Fluss, muss der Fährbetreiber keinen Schadensersatz zahlen. Dies hat das Oberlan­des­gericht Karlsruhe entschieden.

Im zugrun­de­lie­genden Fall wollte eine Autofahrerin während der Dunkelheit (gegen 20 Uhr 10) mit ihrem PKW auf eine Autofähre fahren. Es war dichter Nebel. Der Fähranleger war mit mehreren Warnschildern gekennzeichnet und beleuchtet. Da keine Schranke, Kette oder Ampel vorhanden war, ging die Autofahrerin davon aus, dass die Fähre bereits die Anlegestelle erreicht hatte. Als sie auf der Anlegerampe war, habe sie plötzlich nichts mehr gesehen und das Fahrzeug angehalten. Sie sei aber bereits mit den Rädern über das Ende der Rampe gerutscht und das Fahrzeug sei dann langsam vornüber in den Rhein gefallen. Geistes­ge­gen­wärtig habe sich das Fenster geöffnet und sei aus dem bereits voll laufenden Fahrzeug heraus geschwommen. Sie sei dann aus dem Fahrzeug gezogen worden und wegen starker Unterkühlung in ein Krankenhaus gebracht worden. Aufgrund des Unfall­ge­schehens habe sie einen erheblichen Schock und eine monatelang anhaltende Angstpsychose erlitten.

Autofahrerin: Fährbetreiber hat Verkehrs­si­che­rungs­pflicht verletzt

Vom Fährbetreiber verlangte die Fahrerin Schadensersatz und Schmerzensgeld für die erlittenen gesund­heit­lichen Beein­träch­ti­gungen. Er habe seine Verkehrs­si­che­rungs­pflicht verletzt, meinte die Autofahrerin. Die Richter wiesen die allerdings Klage ab.

Richter: Nur notwendige und zumutbare Vorkehrungen zum Schutz vor Gefahren müssen getroffen werden

Die Richter führten aus, dass es Inhalt der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht sei, dass jeder, der im Verkehr eine Gefahrenquelle schaffe oder unterhalte, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zum Schutze anderer zu treffen habe. In Rechtsprechung und Schrifttum bestünde jedoch Einigkeit darüber, dass die Verkehrs­si­che­rungs­pflicht nicht missverstanden werden dürfe als Pflicht zur völligen Gefahr­los­haltung der Verkehrswege.

Auch der Verkehrs­teil­nehmer selbst, muss Gefahren vermeiden und Verkehrs­vor­schriften sorgsam beachten

Es sei unzulässig, allein daraus, dass die Beschaffenheit des Verkehrsweges einen Unfall unter Umständen mitverursacht habe, eine Haftung wegen Verletzung der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht herzuleiten. Vielmehr findet diese Pflicht dort ihre Grenze, wo die Vermeidung der Gefahr vom Verkehrs­teil­nehmer selbst erwartet werden könne. Die Erkennbarkeit einer nicht ohne weiteres erkennbaren Gefahr kann durch Warn- oder Gefahrzeichen oder ähnliche Einrichtungen begründet werden. Der Siche­rungs­pflichtige kann sich jedoch grundsätzlich auf den sorgfältigen, aufmerksamen, die Verkehrs­vor­schriften beachtenden Verkehrs­teil­nehmer einstellen.

Quelle: ra-online

der Leitsatz

1. Die Zuständigkeit der Rhein­schiff­fahrts­ge­richte, ebenso wie die der Schiff­fahrts­ge­richte, ist keine (positiv) ausschließliche. Denn Art. 35ter Revidierte Rhein­schiff­fahrtsakte (Mannheimer Akte) lässt in zivil­recht­lichen Streitigkeiten die Prorogation sowohl bezüglich der örtlichen als auch der sachlichen Zuständigkeit zu (sofern das innerstaatliche Recht dem nicht entgegensteht). Unzulässig ist lediglich die Vereinbarung der Zuständigkeit eines Rhein­schiff­fahrts­ge­richts außerhalb der in der Rhein­schiff­fahrtsakte geregelten Fälle und dies bedeutet, dass für die Zuständigkeit der Rhein­schiff­fahrts­ge­richte lediglich eine sogenannte negative Ausschließ­lichkeit besteht.

2. Das Rhein­schiff­fahrt­s­o­ber­gericht ist grundsätzlich nur dann Rechts­mit­te­l­instanz, wenn das Urteil eines Rhein­schiff­fahrts­ge­richts mit der Berufung angefochten wird.

3. Der Grundsatz, wonach die Verkehr­s­er­wartung und die Verkehrs­si­che­rungs­pflicht auch bei Dunkelheit und unsichtigem Wetter es nicht erfordern, neben vorhandenen Warn- und Hinweis­schildern und Ausleuchtung der Landerampe zusätzlich eine landseitige Sperre anzubringen, wenn eine Rheinfähre an der Landerampe nicht festgemacht hat (RhSchObG Karlsruhe NZV 1993, 153 = NJW-RR 1993, 855 = VersR 1993, 1553), gilt weiterhin auch nach Ablösung der Vorschriften der Rhein-Fährenordnung durch die der Fähren­be­trie­bs­ver­ordnung.

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