18.10.2024
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Dokument-Nr. 32987

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Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss20.04.2023

Kein Einsichtsrecht des Straf­ver­tei­digers in Handakten der General­staats­anwaltschaftHandakten sind rein inner­dienstliche Akten

Ein Straf­ver­teidiger hat keinen Anspruch auf Einsicht in die Handakten der General­staats­anwaltschaft nach § 147 StPO, da diese rein inner­dienstliche Akten sind. Dies hat das Oberlan­des­gericht Karlsruhe entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte ein Strafverteidiger im März 2023 im Rahmen eines Strafverfahrens beim Oberlan­des­gericht Karlsruhe die Einsicht in die Handakten der Generalstaatsanwaltschaft.

Kein Anspruch auf Einsicht in die Handakten

Das Oberlan­des­gericht Karlsruhe entschied gegen den Straf­ver­teidiger. Ihm stehe kein Anspruch auf Einsicht die Handakten der General­staats­an­walt­schaft zu. Denn bei diesen Akten handele es sich um rein inner­dienstliche Akten, die vom Akten­ein­sichtsrecht des Verteidigers nach § 147 StPO nicht umfasst seien. Dies gelte ebenso für andere rein inner­dienstliche Unterlagen, wie etwa polizeiliche Vermerke, Senatshefte, Hilfsdateien, Notizen oder rein formeller Schriftverkehr mit fremden Behörden.

Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)

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