15.11.2024
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Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss07.11.2006

Fahrradstraßen dürfen höchstens mit 30 km/h befahren werdenOLG hebt in Grund­sat­z­ent­scheidung Freispruch der Vorinstanz auf

Fahrradstraßen dürfen höchstens mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h befahren werden. Das hat das Oberlan­des­gericht Karlsruhe entschieden.

Die Stadt Freiburg hatte gegen den 36-jährigen Betroffenen im Juni 2004 einen Bußgeldbescheid in Höhe von 15 Euro erlassen, weil er im April 2004 als Anlieger eine Straße in einer südbadischen Gemeinde mit seinem Pkw mit einer Geschwindigkeit von 43 km/h befahren hatte und dabei in eine Verkehr­s­kon­trolle geraten war. Bei der Straße handelt es sich um eine "Fahrradstraße", an deren Beginn nach § 41 Abs.1 Satz 2 Nr. 5 StVO ein Verkehrsschild mit dem Zeichen 244 "Fahrradstraße" (Fahrrad in blauen Kreis) und einem Aufdruck angebracht ist.

Dieser lautet:

Diese Straße ist dem Radverkehr vorbehalten

Ausnahme: Kfz-Anliegerverkehr mit mäßiger Geschwindigkeit

Das Amtsgericht hat den Betroffenen vom Vorwurf einer Geschwin­dig­keits­über­schreitung freigesprochen, da der Begriff der "mäßigen Geschwindigkeit" nach den konkreten örtlichen Straßen­ver­hält­nissen betrachtet werden müsse, weshalb vorliegend auch noch ein Tempo von 50 km/h erlaubt gewesen sei. Anders nun der 2. Bußgeldsenat des Oberlan­des­ge­richts Karlsruhe, welcher in einer Grund­sat­z­ent­scheidung nunmehr die Höchst­ge­schwin­digkeit in Fahrradstraßen einheitlich festgesetzt hat. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts komme es dabei nicht darauf an, ob sich gerade ein Fahrradfahrer im Straßenbereich befinde, vielmehr werde dem Charakter der "Fahrradstraße" als Sonderweg nur eine allge­mein­gültige und von der konkreten Verkehrs­si­tuation unabhängige Geschwin­dig­keits­be­grenzung gerecht. Als "mäßig" sei dabei eine Geschwindigkeit anzusehen, welche sich der des Fahrradverkehrs anpasse. Dabei könne allerdings nicht auf die als sehr niedrig einzuschätzende Durch­schnitts­ge­schwin­digkeit von Fahrradfahrern von 14-17 km/h abgestellt werden, sondern wegen der Teilnahme auch von schnelleren Radfahrern sei hierunter eine Geschwindigkeit von höchstens 30 km/h zu verstehen.

Dies gelte nach § 3 StVO aber nur, soweit die konkreten Verkehrs­ver­hältnisse eine solche Geschwindigkeit überhaupt erlauben.

Da die Sache entschei­dungsreif war, hat der 2. Bußgeldsenat sogleich in der Sache entschieden und gegen den Betroffenen ein Bußgeld in Höhe von 15 Euro festgesetzt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Karlsruhe vom 10.11.2006

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