14.11.2024
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Dokument-Nr. 276

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Entscheidung18.02.2005Oberlandesgericht Karlsruhe2 Ss 177/04
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Oberlandesgericht Karlsruhe Entscheidung18.02.2005

"Tierbefreiung" ist als Diebstahl strafbarOLG Karlsruhe bestätigt Urteil des LG Heidelberg

Dies hat jetzt der 2. Strafsenat des Oberlan­des­gericht Karlsruhe entschieden und damit ein Urteil des Landgerichts Heidelberg vom Mai 2004 bestätigt. Dieses hatte eine 24-jährige ehemalige und derzeit arbeitslose Studentin und einen 41-jährigen ehemaligen und derzeit arbeitslosen Informatiker im Berufungs­ver­fahren wegen gemein­schaft­lichen Diebstahls in zehn Fällen zu Geldstrafen von jeweils 30 Tagessätzen bezgl. der Studentin zu je 7 Euro (Gesamt­geldstrafe 210 Euro) und bezüglich des Informatikers zu je 10 Euro (Gesamt­geldstrafe 300 Euro) verurteilt.

Beide Angeklagte gehören einer Vereinigung an, welche sich für die Rechte von Tieren einsetzt. Die Angeklagten verstehen sich allerdings nicht ausdrücklich als Tierschützer, sondern vertreten die Auffassung, Tiere seien Individuen und keine Sachen und dürften deshalb nicht im Eigentum von Menschen stehen und nicht von diesen gehalten werden. Auf ihre Auffassung wollen sie u.a. durch „Tierbefreiungen“ aufmerksam machen, wobei es ihnen allerdings nicht darauf ankommt, ob die Tiere unter „misslichen Verhältnissen leben müssen“ oder „artgerecht gehalten“ werden.

Zur Verwirklichung ihrer Ziele entwendeten die Angeklagten in zehn Fällen von Dezember 2000 bis Oktober 2002 aus einer in einem Geflü­gel­mast­betrieb im Rhein-Neckar-Kreis vorgefundenen Tierschar wahllos insgesamt 23 Gänse, 13 Enten und 23 Puten - teilweise auch Küken - im Gesamtwert von etwa 900 Euro und verbrachten diese zu nicht bekannten Personen in Deutschland oder im benachbarten Ausland, damit diese sich um sie kümmern, sie insbesondere nicht ausnutzen oder gar später einmal schlachten. Die Taten wurden aufgedeckt, weil die Angeklagten ihre „Aktionen“ fotografiert und hierüber im Internet berichtet hatten.

Die Strafkammer hat im Verhalten der geständigen Angeklagten jeweils Vergehen des Diebstahls erblickt, weil es sich bei Tieren in rechtlicher Hinsicht um „Sachen“ im Sinne des Straf­ge­setz­buches (§ 242 StGB) handele, die Angeklagten solche weggenommen hätten und dem Vermögen der unbekannten Abnehmer hätten einverleiben wollen. Bei der Strafzumessung hat die Strafkammer zugunsten der Angeklagten gewertet, dass diese geständig und bislang nicht vorbestraft seien und ihre Handlungsweise - soweit es um den Tierschutz gehe - von einem billigenswerten Motiv getragen gewesen sei. Mit ihren Revisionen haben sich die Angeklagten gegen die rechtliche Bewertung der Taten gewendet. Sie sind der Ansicht, ein „Diebstahl“ liege nicht vor, weil die Tiere durch die „Befrei­ungs­ak­tionen nur in Obhut“ genommen und nicht einem Dritten hätten zugeeignet werden sollen.

Wie die Vorinstanz hat der 2. Strafsenat des Oberlan­des­ge­richts Karlsruhe diese Rechtsansicht nicht geteilt und die Revisionen der Angeklagten als offensichtlich unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Deren Verurteilung wegen Diebstahls durch das Landgericht Heidelberg ist damit rechtskräftig.

Hinweis auf die Rechtslage:

StGB § 242 (Fassung: 13. November 1998, gültig ab 1. Januar 1999) Diebstahl

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Hinweis:

Bei der Verhängung von Geldstrafen bemisst sich die Anzahl der Tagessätze nach der individuellen Schuld eines Angeklagten, die Höhe des einzelnen Tagessatzes nach dessen jeweiligen Nettoeinkommen (§ 40 Abs.1 StGB).

Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe vom 04.03.2005

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