15.11.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 296

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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Karlsruhe Entscheidung24.06.2004

Alkohol im Straßenverkehr - Auch bloßes „Umparken“ kann Führerschein kosten

Das musste jetzt eine 38-jährige Arbeiterin aus dem Rhein-Neckar-Kreis erfahren, welche sich im Dezember 2003 in ein Lokal begeben und dort bis drei Uhr morgens in erheblichem Umfang (Bluta­l­ko­hol­kon­zen­tration: 1,49 Promille) verschiedene alkoholische Getränke zu sich genommen hatte.

Da sie sich nicht mehr fahrtüchtig fühlte, rief sie ihre Freundin an, die sie von der Gaststätte abholen und nach Hause bringen sollte. Damit aber ihr vor dem Lokal auf einer öffentlichen Straße abgestelltes Fahrzeug ihrem Ehemann nicht auffalle, wollte sie dieses noch auf einen zehn Meter entfernten Parkplatz hinter der Gaststätte umparken. Während dieses Fahrmanövers fiel sie jedoch einer Polizeistreife auf, welche den Führerschein der Frau sicherstellte und der Staats­an­walt­schaft Heidelberg eine Anzeige vorlegte.

Das Amtsgericht Sinsheim hat in einem Urteil vom März 2004 das Verhalten der Angeklagten als ein Vergehen der vorsätzlichen Trunkenheit im Straßenverkehr gewertet und diese zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je € 28 (insgesamt € 840) verurteilt. Außerdem wurde ihr die Fahrerlaubnis für die Dauer von insgesamt neun Monaten entzogen.

Ebenso nun der 2. Strafsenat des Oberlan­des­gericht Karlsruhe, welcher die Revision der Angeklagten als offensichtlich unbegründet verworfen hat.

Hinweis:

Trunkenheit im Straßenverkehr mit einer BAK von mehr als 1,1 Promille (sog. absolute Fahrun­tüch­tigkeit) führt grundsätzlich zu einem Entzug der Fahrerlaubnis (§ 69 Abs.2 StGB). Ausnahmen hiervon sind selten. Als einen solchen Sonderfall hat es die Rechtsprechung vereinzelt angesehen, wenn nur eine kurze Fahrstrecke zurückgelegt wurde, kein Verkehr herrschte und sich der Verkehrs­teil­nehmer ansonsten verkehrstreu verhalten hat. So hat das OLG Stuttgart in einer Entscheidung aus dem Jahre 1986 (Az: 5 Ss 683/86, Beschluss vom 15.10.1986) in einem vergleichbaren Fall bei einer Fahrstrecke von 15-20 Metern den Entzug der Fahrerlaubnis abgelehnt. Der Sachverhalt unterschied sich jedoch von dem nunmehr vom 2. Strafsenat des Oberlan­des­ge­richts Karlsruhe entschiedenen dadurch, dass jener Fahrer sein Fahrzeug nur innerhalb des Parkplatzes zur Vermeidung eines verkehr­s­s­tö­renden Zustandes bewegt hatte, während hier die Angeklagte auf einer öffentliche Straße fuhr und lediglich verhindern wollte, dass der Pkw ihrem Ehemann auffiel. Vorliegend handelte es sich deshalb um keine bloße Bagatelltat, vielmehr ließ das Verhalten der Angeklagten Rückschlüsse auf ihre Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr zu.

Hinweise auf den Gesetzestext:

Erläuterungen
STGB § 316 Trunkenheit im Verkehr

(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315d) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315 a oder § 315 c mit Strafe bedroht ist.

(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.

STGB § 69 Entziehung der Fahrerlaubnis

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraft­fahr­zeug­führers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schul­d­un­fä­higkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1. der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),

2. der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),

3. des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder

4. des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht, so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

STGB § 69 a Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis

(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, dass für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.

...

(5) Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. In die Frist wird die Zeit einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe

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