18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 33273

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Urteil27.07.2023Oberlandesgericht Karlsruhe19 U 83/22
Vorinstanz:
  • Landgericht Mosbach, Urteil24.05.2022, 1 O 271/21
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Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil27.07.2023

Maß der Sicherheits­vorkehrungen beim Versand von E-Mails im geschäftlichen Verkehr richtet sich nach berechtigten Sicherheits­erwartungen des VerkehrsKeine Pflicht zur Verwendung von Sender Policy Framework, Verschlüsselung von pdf-Dateien, Ende-zu-Ende-Verschlüsselung und Transport­verschlüsselung

Das Maß der Sicherheits­vorkehrungen beim Versand von E-Mails im geschäftlichen Verkehr richtet sich nach den berechtigten Sicherheits­erwartungen des Verkehrs unter Berück­sich­tigung der Zumutbarkeit. Demnach besteht keine Pflicht zur Verwendung von Sender Policy Framework, Verschlüsselung von pdf-Dateien, Ende-zu-Ende-Verschlüsselung und Transport­verschlüsselung. Dies hat das Oberlan­des­gericht Karlsruhe entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2021 kam es zwischen zwei Firmen zu einem Kaufver­trags­schluss über einen Gebrauchtwagen. In diesem Zuge erhielt die Käuferin von der Verkäuferin eine E-Mail mit der Rechnung in Höhe von 13.500 €. Einige Minuten später erhielt die Käuferin eine weitere E-Mail, die augenscheinlich ebenfalls von der Verkäuferin stammte. Tatsächlich handelte es sich um eine Betrugsmail. Die Käuferin überwies den Kaufpreis auf das falsche Konto. Nachfolgend stritten sich die Parteien über die Zahlung des Kaufpreises. Die Käuferin machte schließlich einen Schaden­er­satz­an­spruch gegen die Verkäuferin geltend. Sie warf ihr eine unzureichende Sicher­heits­vor­kehrung beim Versand ihrer E-Mails vor. Nachdem, das Landgericht Mosbach über den Fall entschieden hatte, musste das Oberlan­des­gericht Karlsruhe eine Entscheidung fällen.

Kein Anspruch auf Schadensersatz

Das Oberlan­des­gericht Karlsruhe verneinte einen Anspruch auf Schadensersatz. Es liege keine Neben­pflicht­ver­letzung der Verkäuferin dergestalt vor, dass sie schuldhaft eine Ursache dafür gesetzt habe, dass der Käuferin eine E-Mail mit einer gefälschten Rechnung erhielt.

Kein Vorwurf der unzureichenden Sicher­heits­vor­keh­rungen

Da konkrete Vorgaben für Sicher­heits­vor­keh­rungen beim Versand von E-Mails im geschäftlichen Verkehr fehlen und die Parteien dazu keine ausdrückliche Vereinbarung geschlossen haben, richte sich das Maß der Sicher­heits­vor­keh­rungen nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts nach den berechtigten Sicher­heits­er­war­tungen des Verkehrs unter Berück­sich­tigung der Zumutbarkeit. Zu den berechtigten Sicher­heits­er­war­tungen gehöre nicht die Verwendung von Sender Policy Framework, Verschlüsselung von pdf-Dateien, Ende-zu-Ende-Verschlüsselung und Transportverschlüsselung.

Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)

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