21.11.2024
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Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil10.06.2005

Landwirt muss Schaden durch Spritzmittel an benachbarter Bienenweide bezahlen

Der Kläger, ein Hobbyimker, und der Beklagte, ein Landwirt, sind stark verfeindet. Auf seinem Grundstück pflanzte der Kläger zahlreiche Büsche wie Hasel, Salweide, Weißdorn und Hartriegel und Bäume für seine Bienenvölker. Der Beklagte bewirtschaftet als Landwirt die benachbarten Acker­grund­stücke. Der Kläger hat dem Beklagten vorgeworfen, er habe im Oktober 2002 mit einer an den Traktor angehängten Spritzmaschine Pflanzengifte so ausgebracht, dass dabei die Bäume und Büsche auf dem Grundstück des Klägers, vor allem entlang der Grenze, beschädigt worden sind. Zahlreiche Pflanzen sind abgestorben. Dieser Spritzschaden war auch von einem Mitarbeiter des Umwelt­schutzamts festgestellt worden.

Der Kläger verlangte deshalb von dem Beklagten Schadensersatz in Höhe von ca. 33.000 Euro für die erforderliche Neupflanzung auf seinem Grundstück. Der Beklagte hat vor dem Landgericht Konstanz lediglich geltend gemacht, auch seine Söhne, die in der Landwirtschaft gelegentlich mitarbeiteten, kämen als Verursacher in Betracht.

Das Landgericht Konstanz hat daraufhin den Beklagten wegen Eigen­tums­ver­letzung zum Schadensersatz in der beantragten Höhe verurteilt. Dass das Ausbringen von Pflanzengiften auf dem Nachba­r­grundstück zumindest als fahrlässig erachtet werden müsse, weil der erforderliche Grenzabstand nicht eingehalten worden sei, bedürfe keiner weiteren Erörterung.

Die Berufung des Beklagten zum Oberlan­des­gericht Karlsruhe - Senate in Freiburg - blieb ohne Erfolg. Auch das Oberlan­des­gericht ging von einer Eigen­tums­ver­letzung aus. Die Einlassung des Beklagten, auch seine Söhne kämen als Täter in Betracht, beinhaltet kein Bestreiten der Tatsache, er selbst habe das Gift ausgebracht. Vielmehr lässt der Kläger - auch nach Hinweis des Gerichts - ausdrücklich offen, wer die Herbizide versprüht hat. Das bloße Säen von Zweifeln genügt der Erklä­rungs­pflicht im Zivilprozess aber nicht.

Zutreffend hat das landge­richtliche Urteil ein Verschulden durch die fahrlässige Nichteinhaltung des Abstandsgebotes bejaht. Dass der Beklagte vor dem Oberlan­des­gericht erstmals bestreitet, für den Schaden verantwortlich zu sein, kann im Berufungs­ver­fahren keine Berück­sich­tigung finden, da die Voraussetzungen für die Zulassung eines neuen Vertei­di­gungs­mittels nicht vorgetragen sind. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe vom 20.06.2005

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