21.11.2024
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Dokument-Nr. 25298

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Beschluss04.05.2017Oberlandesgericht Karlsruhe18 WF 33/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2017, 1575Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2017, Seite: 1575
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Emmendingen, Beschluss12.01.2016, 4 F 398/15
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss04.05.2017

Keine Unter­halts­pflicht des Elternteils bei Unterbringung des Kindes im Heim zwecks Hilfe zur ErziehungVollständige Deckung des Lebensbedarfs durch Unterbringung in Heim

Wird ein Kind zwecks Hilfe zur Erziehung in einem Heim untergebracht (§ 34 SGB VIII), ist der unterhalts­pflichtige Elternteil von seinen Unter­halts­zah­lungen befreit. Denn durch die Heimun­ter­bringung ist der Lebensbedarf des Kindes vollständig gedeckt. Dies hat das Oberlan­des­gericht Karlsruhe entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ab Juli 2016 sollte ein Kind im Rahmen der Hilfe zur Erziehung in einem Heim vollstationär untergebracht werden. Der Vater, der aufgrund einer Jugend­amts­urkunde vom August 1999 Unterhalt für sein Kind zahlte, beantragte daraufhin die Abänderung seiner Unter­halts­pflicht dahingehend, dass seine Unter­halts­pflicht ab diesem Zeitpunkt entfällt. Nachdem das Amtsgericht Emmendingen über den Fall entschied, musste das Oberlan­des­gericht eine Entscheidung fällen.

Wegfall der Unter­halts­pflicht aufgrund Heimun­ter­bringung des Kindes

Das Oberlan­des­gericht Karlsruhe entschied zu Gunsten des Vaters. Seine Unter­halts­pflicht entfalle ab Juli 2016. Denn mit der Unterbringung des Kindes in einem Heim zwecks Erziehung gemäß § 34 SGB VIII sei dessen Lebensbedarf vollständig gedeckt. Die für ein außerhalb des Elternhauses untergebrachtes Kind erbrachten Hilfen zur Erziehung umfassen gemäß § 39 Abs. 1 SGB VIII sowohl die Kosten des laufenden Lebensbedarfs als auch der Pflege und Erziehung.

Leistungen der Jugendhilfe nicht nachrangig zum Kindesunterhalt

Nach Auffassungen des Oberlan­des­ge­richts seien die Leistungen der Jugendhilfe nicht nachrangig zum Unterhaltsanspruch des Kindes, sondern gehören insgesamt zum bedarfs­de­ckenden Einkommen des Kindes. Unter­halts­ver­pflichtete Eltern seien gemäß § 10 Abs. 2 SGB VIII erst nachträglich im Wege eines Kostenbeitrags an den Kosten der Heimun­ter­bringung zu beteiligen.

Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)

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