15.11.2024
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Sie sehen einen Gerichtshammer, der auf verschiedenen Geldscheinen liegt.

Dokument-Nr. 3405

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Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil21.11.2006

Bank muss bei Zweifeln an Wirksamkeit einer Vollmacht Überweisung nicht ausführenKein Vertrag zugunsten des Überwei­sungs­emp­fängers

Eine Bank haftet nicht für Schäden, die durch die Nichtausführung eines Überwei­sungs­auf­trages entstanden sind, wenn sie berechtigte Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht hatte. Das geht aus einem Urteil des Oberlan­des­ge­richts Karlsruhe hervor.

Der Kläger begehrt Schadensersatz von der beklagten Bank, weil sie einen ihn begünstigenden Überwei­sungs­auftrag nicht ausgeführt hat. Dieser Klage hat das Oberlan­des­gericht Karlsruhe nicht stattgegeben.

Mit Patien­ten­ver­fügung vom 01.06.2005 hatte die schwerkranke Frau X. dem Kläger, ihrem Neffen, und dessen Großmutter eine gemeinsam auszuübende Genera­l­vollmacht erteilt. Der Kläger behauptet, Frau X. habe ihm unmittelbar nach der Unterzeichnung der Vollmachts­urkunde die Zahlung von 20.000 Euro, seiner Großmutter die Zahlung von 10.000 Euro und einer Freundin Zahlung von 40.000 Euro schenkweise versprochen und sie zur Verwendung der Vollmacht angehalten, um an das Geld zu kommen. Frau X. sei bei der Erteilung der Vollmacht und der mündlichen Schen­kungs­ver­sprechen geschäftsfähig gewesen. Am 03.06.2005 verstarb Frau X. Am 06.06.2005 wollten der Kläger und seine Großmutter in einer Filiale der Beklagten von dem Girokonto von Frau X. 60.000 Euro an den Kläger und 10.000 Euro an die Großmutter überweisen lassen. Die Mitarbeiterin der Filiale sagte zu, den Vorgang zu prüfen. Wegen Zweifeln an der Vollmacht lehnte die beklagte Bank die Ausführung am 16.06.2005 ab. Die inzwischen ermittelte Alleinerbin der verstorbenen Frau X. widerrief mit Schreiben vom 27.06.2005 die Genera­l­vollmacht.

Der Kläger meint, die Beklagte schulde ihm Schadensersatz, weil sie die Durchführung der Überweisung pflichtwidrig abgelehnt habe und er jetzt wegen der Formun­wirk­samkeit der Schen­kungs­ver­sprechen die versprochene Geldsumme nicht mehr einfordern könne. Die Rechts­be­zie­hungen der verstorbenen Kontoinhaberin zum Überwei­sungs­emp­fänger gingen die beklagte Bank nichts an. Die Beklagte macht dagegen geltend, ihrer Rechtsabteilung hätten sich erhebliche Zweifel an der rechtswirksamen Erteilung der Vollmacht, der Existenz und Rechts­wirk­samkeit der Schenkung und der Lauterkeit des Klägers und seiner Großmutter aufgedrängt, weil die Kontoinhaberin Frau X. bereits zwei Tage nach der angeblichen Erteilung der Genera­l­vollmacht nach längerer schwerer Krankheit verstorben sei. Besondere Zweifel hätte sich daraus ergeben, dass der Kläger und seine Großmutter es nach dem Tod der Kontoinhaberin eilig gehabt hätten, angeblich mündliche und damit formunwirksame Schen­kungs­ver­sprechen durch Vollziehung zu heilen.

Das Landgericht Heidelberg hat die auf einen Betrag von 20.000 Euro beschränkte Teilklage abgewiesen. Die Berufung des Klägers zum Oberlan­des­gericht Karlsruhe blieb ohne Erfolg.

Der für das Bankrecht zuständige 17. Zivilsenat hat ausgeführt, dass im Überwei­sungs­verkehr mit Girokonten bei verschiedenen Banken weder ein Vertrag zwischen dem Empfänger und der Überwei­sungsbank entsteht, noch die Rechts­ver­hältnisse des Überweisenden mit seiner Bank oder zwischen den beteiligten Banken als Verträge zugunsten des Überwei­sungs­emp­fänger zu qualifizieren sind. Eine Pflicht­ver­letzung der beklagten Bank im Zusammenhang mit der Ablehnung des Abschlusses des Überwei­sungs­ver­trages hat er ausgeschlossen. Zwar darf die beklagte Bank die den Überweisungen zugrunde liegenden Rechts­ver­hältnisse zwischen dem Überweisenden und dem Überwei­sungs­emp­fänger nicht beachten und damit auch nicht als Grundlage für die Nichtausführung einer Überweisung heranziehen. Die Beklagte hat hier aber nur die Wirksamkeit der Vertre­tungsmacht geprüft, nämlich ob die Vollmacht wirksam erteilt worden ist und ob möglicherweise ein Missbrauch der Vertre­tungsmacht nicht ausgeschlossen werden kann. Hierfür gab es aus Sicht der Mitarbeiter der beklagten Bank einige Anhaltspunkte. Der Verdacht drängte sich vor allem wegen des ungewöhnlich hohen Betrages von 70.000 Euro und des engen zeitlichen Zusammenhanges mit dem Tod der Kontoinhaberin auf. Unter diesen Umständen war die beklagte Bank nicht nur berechtigt, sondern aus dem Girovertrag gegenüber Frau X. bzw. ihrer Erbin sogar verpflichtet, die Überweisung nicht durchzuführen.

Aus dem Gesetz:

Erläuterungen
§ 518 BGB. Form des Schen­kungs­ver­sprechens:

(1) Zur Gültigkeit eines Vertrages, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich....

(2) Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Karlsruhe vom 24.11.2006

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