15.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 1412

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Urteil02.12.2005Oberlandesgericht Karlsruhe14 U 35/04
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Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil02.12.2005

Schaden­s­er­satz­pflicht der Bahn für Verunreinigung von Mineralquellen in den 80er Jahren

Die Kläger sind Nutzer der auf der Gemarkung Bad Peterstal gelegenen Mineralquellen. Sie begehren vor Gericht die Feststellung, dass die Beklagten, eine Rechts­nach­folgerin der Deutschen Bundesbahn und ein von dieser mit der Unkraut­ver­nichtung beauftragtes Unternehmen, schaden­s­er­satz­pflichtig sind wegen Verunreinigung der Quellen durch Herbizide.

1988 hatte die Chemische Landes­un­ter­su­chungs­anstalt bei Probeentnahmen von mehreren Quellen eine Verunreinigung mit den Herbiziden Bromacil und Hexazinon festgestellt. Damit erfüllten die Quellen nicht die nach der Mineral- und Tafel­was­ser­ver­ordnung zu stellenden Anforderungen, eine gesundheitliche Gefährdung der Verbraucher war aber auszuschließen. Auf Weisung des Regie­rungs­prä­sidiums Freiburg untersagte der Bürgermeister der Gemeinde Bad Peterstal-Griesbach am 17.08.1988 die Nutzung mehrerer Quellen und teilweise die Auslieferung bereits abgefüllter Mineralwässer.

Die Kläger behaupten, die Deutsche Bundesbahn habe spätestens seit 1980 auf den Gleisanlagen im Bahnhof Bad Peterstal durch eigenes Personal und durch die Beklagte Ziff. 2 auch auf der Gleisstrecke im Renchtal Herbizide mit den Wirkstoffen Hexazinon und Bromacil verspritzen lassen. Diese Herbizide seien in das Grundwasser gelangt, das die von den Klägern benutzten Quellen speise. Gegen die Beklagte Ziff. 2 ist bereits im November 2002 ein nunmehr rechtskräftiges Teilver­säum­ni­s­urteil des Landgerichts Offenburg ergangen, in dem ihre Ersatzpflicht festgestellt wurde. Die Beklagte Ziff. 1 ist der Klage weiterhin entge­gen­ge­treten, da die festgestellten Herbizidspuren nach ihrem Vortrag nicht von den bis 1983 von der Deutschen Bundesbahn durchgeführten Spritzmaßnahmen stammten und sie für Spritzungen der Beklagten Ziff. 2 nicht einzustehen habe. Die Klägerin hätten sich die Kontaminationen selbst zuzuschreiben, weil sie die hydrologischen Verhältnisse durch zu hohe Wasserentnahmen stark gestört hätten.

Ein erstes Urteil des Landgerichts Offenburg, in dem die Schaden­s­er­satz­pflicht der Beklagten Ziff. 2 festgestellt worden war, war vom Oberlan­des­gericht Karlsruhe - Senate in Freiburg - wegen Verfah­rens­mängeln aufgehoben worden. Nach erneuter und erweiterter Beweisaufnahme hat das Landgericht Offenburg nunmehr mit Urteil vom 16.01.2004 die Schaden­s­er­satz­pflicht der Beklagten Ziff. 2 festgestellt. Ihre Berufung zum Oberlan­des­gericht Karlsruhe blieb ohne Erfolg.

Die Haftpflicht der Deutschen Bundesbahn ergibt sich aus § 22 Abs. 2 WHG. Danach ist der Inhaber einer Anlage, die dazu bestimmt ist, Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten, zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem anderen daraus entsteht, dass solche Stoffe aus der Anlage in ein Gewässer gelangen, ohne in dieses eingebracht oder eingeleitet worden zu sein. Die DB ist als Mitinhaberin des Spritzzuges und damit Inhaberin einer Anlage i. S. des Gesetzes zu beurteilen. Aufgrund der Beweisaufnahme hat es das Landgericht als erwiesen angesehen, dass für die Kontamination der Quellen die Unkraut­be­kämp­fungs­maß­nahmen auf der freien Gleisstrecke und im Bahnhofsbereich von Bad Peterstal ursächlich waren.

Gestützt hat es sich auf das Sachver­stän­di­gen­gut­achten eines Hydrogeologen sowie die Aussagen zahlreicher, zum Teil sachver­ständiger Zeugen. Dass die tatrichterliche Überzeugung auf fehlerhafter Grundlage gebildet wurde, ist nicht erkennbar. Der Sachverständige hat das Ergebnis seiner Überprüfungen dahin zusammengefasst, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrschein­lichkeit die Behandlung der Gleiskörper mit Bromacil und Hexazinon für die Belastung der Quellen ursächlich sei. Die Lage der Quellen entlang der Bahnlinie sowie die gegebenen hydraulischen Zusammenhänge sprächen gegen eine punktförmige Einbringung der Schadstoffe in den Boden mit anschließender Verteilung über das Quellgebiet und für einen flächenhaften bzw. linearen Eintrag auf dem Gleiskörper. Der Sachverständige zog dabei Ergebnisse von Versuchen zum Nachweis von Fließpfaden im Bereich von Bahndamm und Mineral­was­ser­brunnen aus dem Jahre 1992 mit ein. Eine Verursachung der Kontamination durch Dritte ist auszuschließen. Eine Infiltrierung der Schadstoffe in das Grundwasser über die Rench konnte als ausgeschlossen angesehen werden, weil es angesichts der hohen Fließ­ge­schwin­digkeit und des felsigen Untergrundes und der dadurch bedingten geringen Versickerung hierfür der Einführung enormer Mengen der Herbizide bedurft hätte, wofür es keinen Hinweis gibt. Eine Herkunft der Stoffe aus Land- und Fortwirtschaft konnte nach der Beweisaufnahme ebenfalls ausgeschlossen werden, ebenso wie eine Verwendung entlang der parallel zur Bahn verlaufenden Bundesstraße.

Ein Mitverschulden der Kläger hat das Landgericht zu Recht ausgeschlossen. Die Ausweisung von Wasser­schutz­ge­bieten ist allein Sache der zuständigen Behörden, nicht der Quellnutzer. Das Absinken des Grundwassers und der damit einhergehende Verlust der Vorflu­ter­funktion der Rench ist lediglich unwesentlich. Es ist den Klägern auch nicht vorzuwerfen, dass sie die DB nicht unterrichtet haben, dass im Raum Bad Peterstal Mineralwasser in großem Umfang entnommen wird. Dieser Umstand ist allgemein bekannt und es war Sache der durch den Einsatz von Herbiziden in ein bestimmtes ökologisches System eingreifenden DB, das Maß der damit verbundenen Risiken selbst zu ermitteln. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe vom 02.12.2005

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