21.11.2024
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Sie sehen die Silhouette einer Person, welche an einer Wand mit vielen kleinen Bildern vorbeigeht.

Dokument-Nr. 1304

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Urteil18.11.2005Oberlandesgericht Karlsruhe14 U 169/05
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2006, 617Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2006, Seite: 617
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Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil18.11.2005

Berich­t­er­stattung über Vaterschaft des Fürsten Albert II von Monaco überwiegend zulässig

Die Zeitschrift „BUNTE", die von der Beklagten verlegt wird, hatte in ihren Ausgaben vom 04. und 12.05.2005 ein Interview mit der Kindesmutter N. C. wiedergegeben und ohne Einwilligung des Klägers, des Prinzen Albert II von Monaco, über deren Beziehung zum Kläger und dessen Vaterschaft für ihren Sohn Alexandre berichtet.

Die inhaltliche Richtigkeit der veröf­fent­lichten Darstellung hat der Kläger nicht bestritten. Er begehrte jedoch, der Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung die Unterlassung einiger Behauptungen und der Veröf­fent­lichung mehrerer Fotos aufzugeben, da diese Berich­t­er­stattung in rechtswidriger Weise in sein allgemeines Persön­lich­keitsrecht und in sein Recht am eigenen Bild eingreife.

Das Landgericht Freiburg hatte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Die Berufung zum Oberlan­des­gericht Karlsruhe - Senate in Freiburg - blieb überwiegend ohne Erfolg.

Wer durch eine zu erwartende Text- oder Bildbe­rich­t­er­stattung der Presse in seinem allgemeinen Persön­lich­keitsrecht beeinträchtigt würde, kann vom potentiellen Störer deren Unterlassung dann verlangen, wenn der mit ihr verbundene Eingriff nicht durch die grundrechtlich gleichfalls geschützte Meinung­s­äu­ßerungs- und Pressefreiheit gerechtfertigt wäre. Die angegriffene Wortbe­rich­t­er­stattung war jedoch nicht rechtswidrig, so dass sie keine Wieder­ho­lungs­gefahr und damit auch keine Unter­las­sungs­ansprüche begründet. Sie berührt weder die absolut geschützte Intimsphäre des Klägers, noch stellt sie einen nicht gerecht­fer­tigten Eingriff in seine Privatsphäre dar.

Die Intimsphäre umfasst den „unantastbaren innersten Lebensbereich" des Menschen, ihr sind insbesondere Vorgänge aus dem Sexualbereich zuzurechnen, wobei es darauf ankommt, wieweit auf Einzelheiten eingegangen wird. Die Äußerung, wonach der Kläger die Hand der Frau N. C. gehalten habe, und dass sie sich beide dann zuhause bis zum Morgen in den Armen gelegen seien, berichtet zwar über ein Verhalten der Beteiligten, das auf eine gefühlsmäßige Verbundenheit schließen lässt, die Grenze zum engsten Persön­lich­keits­bereich wird aber nicht überschritten. Dies gilt auch für die Äußerung, die ohne Nennung von Einzelheiten lediglich mitteilt, dass weder der Kläger noch Frau N. C. die Schwangerschaft wollten. Die übrigen Äußerungen haben zwar die persönlichen Beziehungen zwischen dem Kläger und Frau N. C. zum Gegenstand, befassen sich aber nicht mit dem Sexualleben und anderen Bereichen, die der der öffentlichen Erörterung verschlossenen Tabuzone des Klägers angehören.

Sämtliche inkriminierten Äußerungen berühren die Privatsphäre des Klägers, die jedoch nicht absolut geschützt ist. Vorliegend kommt dem Infor­ma­ti­o­ns­in­teresse der Öffentlichkeit ein größeres Gewicht zu als dem Interesse des Klägers am Schutz seiner Privatsphäre. Entscheidend ist, dass die Frage des Vorhandenseins männlicher Nachkom­men­schaft des Klägers für Monaco als einer konsti­tu­ti­o­nellen Erbmonarchie von eminenter Bedeutung ist und deshalb das Interesse nicht nur des monegassischen Staatsvolkes, sondern auch zahlreicher außerhalb des Fürstentums lebender Menschen an dieser Frage schutzwürdig ist. Dieses Interesse hat nicht deshalb gegenüber den Belangen des Klägers an der Wahrung seiner Privatsphäre zurückzustehen, weil nach gegenwärtiger Rechtslage allein eheliche Kinder des Fürsten als Thronfolger in Betracht kommen, denn eine Änderung dieser Regelung kann für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden.

Rechtswidrig war lediglich die Veröf­fent­lichung eines Fotos, das den Kläger zusammen mit Frau N. C. auf einem Sofa sitzend zeigt. Sie zeigt das Paar in vertraulichem Beisammensein, in Bezug auf die Frage, ob der Kläger Vater des Kindes ist, kommt ihr keinerlei Aussagegehalt zu.

Gerechtfertigt war jedoch die Veröf­fent­lichung von Bildern, die den Kläger zusammen mit dem Kind zeigen. Da der Kläger seine Vaterschaft bis zur Veröf­fent­lichung der Bilder noch nicht offiziell anerkannt hatte, war es gerechtfertigt, den Kläger in sich seinem Sohn liebevoll zuwendender Weise zu zeigen und zwar in häuslicher Atmosphäre. Durch diese Art der Präsentation konnte der Aussagegehalt der gesamten Wort- und Bildver­öf­fent­lichung - Vaterschaft des Klägers - in glaubwürdiger Weise demonstriert werden.

In Abgrenzung zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Veröf­fent­li­chungen über die Schwester des Klägers führte der Senat weiter aus, dass die Stellung des Klägers, der zum Zeitpunkt der Veröf­fent­lichung zwar noch Thronfolger war, aber unmittelbar vor der Nachfolge des bereits verstorbenen Vaters als mit weitgehenden verfas­sungs­recht­lichen Befugnissen ausgestattetes Staatsoberhaupt des Fürstentums Monaco stand, mit der seiner Schwester insoweit nicht vergleichbar ist, da ihr eine offizielle Funktion im Staatswesen nicht zukam.

Quelle: ra-online, OLG Karlsruhe (pm)

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