Dokument-Nr. 21128
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- r+s 2005, 385Zeitschrift: recht und schaden (r+s), Jahrgang: 2005, Seite: 385
- Landgericht Karlsruhe, Beschluss16.04.2005, 5 O 208/04
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss26.04.2005
Versicherungsnehmer hat Anspruch auf Vorlage eines von der Versicherung in Auftrag gegebenen Schadensgutachtens (hier: Brandschadengutachen)Anspruch ergibt sich aus Versicherungsvertrag
Ein Versicherungsnehmer hat aus seinem Versicherungsvertrag heraus einen Anspruch auf Vorlage eines von seiner Versicherung in Auftrag gegebenen Schadensgutachten. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde eine Gebäudeversicherung vor dem Landgericht Karlsruhe unter anderem auf Vorlage eines von der Versicherung anlässlich eines Brandschadens im Dezember 2002 in Auftrag gegebenen Schadensgutachtens verklagt. In diesem Zusammenhang beantragte die Klägerin erfolglos die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Gegen die Versagung legte sie aber sofortige Beschwerde ein.
Prozesskostenhilfe war angesichts der Erfolgsaussichten der Klage zu gewähren
Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied zu Gunsten der Klägerin und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Der Klägerin sei Prozesskostenhilfe zu gewähren gewesen, da die Klage Aussicht auf Erfolg gehabt habe.
Anspruch auf Vorlage des Schadensgutachtens bestand
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts habe der Klägerin aufgrund des Versicherungsvertrags ein Anspruch auf Vorlage des Schadensgutachtes zugestanden. Zwar könne auch ein Versicherungsnehmer selbstständig Ermittlungen über die Ursache und Höhe des Schadens anstellen. Jedoch müsse er die dadurch entstehenden Kosten nach § 66 Abs. 2 VVG selbst tragen.
Schadensgutachten durch Versicherung praktischer
Die Vorschrift beruhe auf den Erwägungen, dass die Versicherung im Eigeninteresse und im Interesse aller Versicherungsnehmer den geltend gemachten Schaden prüfen und bewerten muss. Eine Versicherung sei dazu auch besser in der Lage. Denn sie habe eine größere Erfahrung, verfüge über fachkundige Mitarbeiter und stehe regelmäßig in Kontakt mit Sachverständigen. Zudem stelle das Schadensgutachten einer Versicherung in der Regel eine ausreichende Grundlage für die Schadensregulierung dar und mache daher eigene Ermittlungen des Versicherungsnehmers überflüssig.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.06.2015
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)
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