18.10.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 21128

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Beschluss26.04.2005Oberlandesgericht Karlsruhe12 W 32/05
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • r+s 2005, 385Zeitschrift: recht und schaden (r+s), Jahrgang: 2005, Seite: 385
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Vorinstanz:
  • Landgericht Karlsruhe, Beschluss16.04.2005, 5 O 208/04
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss26.04.2005

Versi­che­rungs­nehmer hat Anspruch auf Vorlage eines von der Versicherung in Auftrag gegebenen Schadens­gut­achtens (hier: Brand­schaden­gutachen)Anspruch ergibt sich aus Ver­sicherungs­vertrag

Ein Versi­che­rungs­nehmer hat aus seinem Ver­sicherungs­vertrag heraus einen Anspruch auf Vorlage eines von seiner Versicherung in Auftrag gegebenen Schadens­gut­achten. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Karlsruhe hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde eine Gebäudeversicherung vor dem Landgericht Karlsruhe unter anderem auf Vorlage eines von der Versicherung anlässlich eines Brandschadens im Dezember 2002 in Auftrag gegebenen Schadens­gut­achtens verklagt. In diesem Zusammenhang beantragte die Klägerin erfolglos die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Gegen die Versagung legte sie aber sofortige Beschwerde ein.

Prozess­kos­tenhilfe war angesichts der Erfolgs­aus­sichten der Klage zu gewähren

Das Oberlan­des­gericht Karlsruhe entschied zu Gunsten der Klägerin und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Der Klägerin sei Prozess­kos­tenhilfe zu gewähren gewesen, da die Klage Aussicht auf Erfolg gehabt habe.

Anspruch auf Vorlage des Schadens­gut­achtens bestand

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts habe der Klägerin aufgrund des Versi­che­rungs­vertrags ein Anspruch auf Vorlage des Schadens­gut­achtes zugestanden. Zwar könne auch ein Versicherungsnehmer selbstständig Ermittlungen über die Ursache und Höhe des Schadens anstellen. Jedoch müsse er die dadurch entstehenden Kosten nach § 66 Abs. 2 VVG selbst tragen.

Schadens­gut­achten durch Versicherung praktischer

Die Vorschrift beruhe auf den Erwägungen, dass die Versicherung im Eigeninteresse und im Interesse aller Versi­che­rungs­nehmer den geltend gemachten Schaden prüfen und bewerten muss. Eine Versicherung sei dazu auch besser in der Lage. Denn sie habe eine größere Erfahrung, verfüge über fachkundige Mitarbeiter und stehe regelmäßig in Kontakt mit Sachver­ständigen. Zudem stelle das Schadensgutachten einer Versicherung in der Regel eine ausreichende Grundlage für die Schadens­re­gu­lierung dar und mache daher eigene Ermittlungen des Versi­che­rungs­nehmers überflüssig.

Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)

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