18.10.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 25367

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Urteil24.06.2015Oberlandesgericht Karlsruhe12 U 421/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2016, 149Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 149
  • VersR 2016, 590Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2016, Seite: 590
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Vorinstanz:
  • Landgericht Karlsruhe, Urteil19.09.2014, 3 O 434/12
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil24.06.2015

Vorliegen des Versi­che­rungsfalls "Unfall" bei auf äußere Gewalt­ein­wirkung zurück­zu­füh­renden Fahrzeug­beschädigungenVersi­che­rungs­nehmer muss nicht mutwillige Beschädigung nachweisen

Liegen Schäden am Fahrzeug vor, die auf eine äußere Gewalt­ein­wirkung zurückgehen, liegt der Versi­che­rungsfall "Unfall" vor. In diesem Fall muss der Versi­che­rungs­nehmer nicht nachweisen, dass die Beschädigungen mutwillig verursacht wurden. Dies hat das Oberlan­des­gericht Karlsruhe entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach den Ausführungen des Halters eines Lamborghini Gallardo wurde das Fahrzeug an einem Abend im Juli 2012 beschädigt. Das Fahrzeug habe auf einem Parkplatz gestanden, während der Fahrzeughalter essen gewesen sei. In dieser Zeit sollen Unbekannte mit einem spitzen Gegenstand in nahezu alle Karosserieteile des Fahrzeugs Löcher eingeschlagen haben. Der Fahrzeughalter beanspruchte aufgrund dessen seine Kaskoversicherung. Diese sah nach Begutachtung des Fahrzeugs den Fahrzeughalter oder von ihm beauftragte Dritte für die Schäden verantwortlich und weigerte sich daher zu zahlen. Der Fahrzeughalter erhob daraufhin Klage.

Landgericht wies Klage ab

Das Landgericht Karlsruhe wies die Klage ab. Zwar spreche das äußere Erschei­nungsbild der Beschädigung des Lamborghinis für einen Vanda­lis­mus­schaden. Der Kläger habe aber nicht beweisen könne, dass die Schäden mutwillig herbeigeführt wurden. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Berufung ein.

Oberlan­des­gericht bejaht Versi­che­rungs­schutz

Das Oberlan­des­gericht Karlsruhe entschied zu Gunsten des Klägers und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz durch seine Kasko­ver­si­cherung zu, da er das Vorliegen eines Versi­che­rungsfalls habe nachweisen können.

Versi­che­rungs­nehmer muss nicht mutwillige Beschädigung nachweisen

Es sei nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts unzutreffend, dass der Versi­che­rungs­nehmer nachweisen müsse, dass die Schäden am Fahrzeug mutwillig verursacht wurden. Liegen Beschädigungen vor, die auf eine äußere Gewalt­ein­wirkung zurückgehen, liege der Versi­che­rungsfall "Unfall" vor.

Kein Beweis des vorsätzlichen Herbeiführens eines Versi­che­rungsfalls

Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, so das Oberlan­des­gericht, den Beweis zu erbringen, dass der Kläger oder von ihm beauftragte Dritte den Versi­che­rungsfall vorsätzlich herbeigeführt habe. Die Beweisaufnahme habe zwar gezeigt, dass der Vorwurf zutreffen könne. Jedoch bestehe für die Möglichkeit nicht einmal eine überwiegende Wahrschein­lichkeit.

Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)

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