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- NJW-RR 2016, 149Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 149
- VersR 2016, 590Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2016, Seite: 590
- Landgericht Karlsruhe, Urteil19.09.2014, 3 O 434/12
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil24.06.2015
Vorliegen des Versicherungsfalls "Unfall" bei auf äußere Gewalteinwirkung zurückzuführenden FahrzeugbeschädigungenVersicherungsnehmer muss nicht mutwillige Beschädigung nachweisen
Liegen Schäden am Fahrzeug vor, die auf eine äußere Gewalteinwirkung zurückgehen, liegt der Versicherungsfall "Unfall" vor. In diesem Fall muss der Versicherungsnehmer nicht nachweisen, dass die Beschädigungen mutwillig verursacht wurden. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach den Ausführungen des Halters eines Lamborghini Gallardo wurde das Fahrzeug an einem Abend im Juli 2012 beschädigt. Das Fahrzeug habe auf einem Parkplatz gestanden, während der Fahrzeughalter essen gewesen sei. In dieser Zeit sollen Unbekannte mit einem spitzen Gegenstand in nahezu alle Karosserieteile des Fahrzeugs Löcher eingeschlagen haben. Der Fahrzeughalter beanspruchte aufgrund dessen seine Kaskoversicherung. Diese sah nach Begutachtung des Fahrzeugs den Fahrzeughalter oder von ihm beauftragte Dritte für die Schäden verantwortlich und weigerte sich daher zu zahlen. Der Fahrzeughalter erhob daraufhin Klage.
Landgericht wies Klage ab
Das Landgericht Karlsruhe wies die Klage ab. Zwar spreche das äußere Erscheinungsbild der Beschädigung des Lamborghinis für einen Vandalismusschaden. Der Kläger habe aber nicht beweisen könne, dass die Schäden mutwillig herbeigeführt wurden. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Berufung ein.
Oberlandesgericht bejaht Versicherungsschutz
Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied zu Gunsten des Klägers und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Versicherungsschutz durch seine Kaskoversicherung zu, da er das Vorliegen eines Versicherungsfalls habe nachweisen können.
Versicherungsnehmer muss nicht mutwillige Beschädigung nachweisen
Es sei nach Ansicht des Oberlandesgerichts unzutreffend, dass der Versicherungsnehmer nachweisen müsse, dass die Schäden am Fahrzeug mutwillig verursacht wurden. Liegen Beschädigungen vor, die auf eine äußere Gewalteinwirkung zurückgehen, liege der Versicherungsfall "Unfall" vor.
Kein Beweis des vorsätzlichen Herbeiführens eines Versicherungsfalls
Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, so das Oberlandesgericht, den Beweis zu erbringen, dass der Kläger oder von ihm beauftragte Dritte den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt habe. Die Beweisaufnahme habe zwar gezeigt, dass der Vorwurf zutreffen könne. Jedoch bestehe für die Möglichkeit nicht einmal eine überwiegende Wahrscheinlichkeit.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.01.2018
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)
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