14.11.2024
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Dokument-Nr. 352

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Entscheidung03.03.2005Oberlandesgericht Karlsruhe12 U 414/04
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Oberlandesgericht Karlsruhe Entscheidung03.03.2005

Tod nach Überdosis Heroin kein versicherter Unfall

Die Klägerin hatte für ihren 1981 geborenen Sohn P. eine Unfall­ver­si­cherung abgeschlossen. Die Versi­che­rungssumme belief sich bei Unfalltod auf 10.000 DM für die bezugs­be­rechtigte Klägerin. Die Klägerin begehrt nach dem Tod des versicherten Sohnes die Auszahlung der Versi­che­rungssumme. P. war im Krankenhaus gestorben, nachdem er ca. 1 Woche zuvor in seiner Wohnung leblos aufgefunden und reanimiert worden war. Nach den ärztlichen Feststellungen war bei P. ein hypoxischer Hirnschaden nach Heroin­in­to­xi­kation eingetreten, der zusammen mit anderen Komplikationen zu seinem Ableben führte.

Die Klägerin behauptet, die Heroininjektion sei von einer dritten Person verabreicht worden. Die Ermittlungen haben allerdings keinen Beleg für ein Fremd­ver­schulden ergeben. Sie ist der Auffassung, ein Unfall liege auch vor, wenn ihr Sohn sich das Heroin selbst gespritzt habe, da er seinen Tod nicht in Kauf genommen habe.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung zum Oberlan­des­gericht Karlsruhe blieb ohne Erfolg.

Ein versicherter Unfall liegt nicht vor. Nach den maßgeblichen Versi­che­rungs­be­din­gungen (AUB 94) ist ein Unfall dann gegeben, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesund­heits­schä­digung erleidet. Maßgeblich für die Auslegung ist das Verständnis eines durch­schnitt­lichen Versi­che­rungs­nehmers ohne versi­che­rungs­rechtliche Spezi­a­l­kenntnisse. Als wesentlich wird dieser bei Erfassen der Versi­che­rungs­be­dingung die ungewollte Kollision mit der Außenwelt ansehen. Für die Folgen eines vollständig willens­ge­steuerten Eigenverhaltens des Versicherten wird auch der durch­schnittliche Versi­che­rungs­nehmer keine Leistungen aus der Unfall­ver­si­cherung erwarten.

Der mit dem Willen des Versicherten vorgenommenen Injektion eines Rauschmittels oder eines Medikaments fehlt außerdem das mit dem Unfall verbundene Element des Unerwarteten, Überraschenden und Unentrinnbaren. Damit stellt der durch die Droge im Körper bewirkte Gesund­heits­schaden ebenso wenig einen Unfallschaden dar wie die durch eine Medika­men­ten­einnahme verursachte gesund­heits­schädliche Nebenwirkung. Als Unfall anzusehen ist selbst­ver­ständlich die von einem Dritten ohne oder gegen den Willen des Versicherten verabreichte Injektion. Einen solchen Tatbestand hat die Klägerin aber weder dargetan noch nachgewiesen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe vom 01.04.2005

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