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18.01.2025  
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Dokument-Nr. 24256

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Urteil17.12.2015Oberlandesgericht Karlsruhe12 U 101/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2016, 152Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2016, Seite: 152
  • NJW-RR 2016, 668Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 668
  • NZV 2016, 480Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2016, Seite: 480
  • VersR 2016, 458Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2016, Seite: 458
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht Baden-Baden, Urteil02.06.2015, 3 O 5/15
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil17.12.2015

Vollkasko­versicherung nicht zur Koste­n­er­stattung für Abschleppen eines völlig zerstörten Lkw mit geringem Restwert verpflichtetErkennbarkeit der Wertlosigkeit des Fahrzeugwracks

Eine Vollkasko­versicherung ist nicht verpflichtet, die Kosten für das Abschleppen eines völlig ausgebrannten Lkw zu erstatten, wenn der Restwert des Lkw sehr gering ist. Ist die Wertlosigkeit des Fahrzeugwracks erkennbar, kann es der Versi­che­rungs­nehmer auch nicht für geboten halten, das Fahrzeug abschleppen lassen zu dürfen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Karlsruhe hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2014 brannte ein Lkw in Österreich komplett aus. Es verbleib ein Restwert in Höhe von 52 EUR. Aufgrund der Rechtslage in Österreich ließ die österreichische Polizei das Fahrzeugwrack abschleppen und stellte die dadurch entstandenen Kosten in Höhe von ca. 5.252 EUR der Halterin des Lkw in Rechnung. Diese beanspruchte daraufhin ihre Vollkaskoversicherung. Die Versicherung weigerte sich aber, mit Blick auf den geringen Restwert des versicherten Lkw, die Abschleppkosten zu erstatten. Die Fahrzeug­halterin sah sich daher gezwungen, Klage zu erheben.

Landgericht wies Klage ab

Das Landgericht Baden-Baden folgte den Bedenken der Versicherung und wies somit die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Fahrzeug­halterin.

Oberlan­des­gericht verneint ebenfalls Erstat­tungs­an­spruch

Das Oberlan­des­gericht Karlsruhe bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Fahrzeug­halterin zurück. Ihr stehe nach § 83 Abs. 1 Versi­che­rungs­ver­trags­ge­setzes kein Anspruch auf Erstattung der Abschleppkosten zu. Zum einen sei die Abschlepp­maßnahme zur Minderung des Schadens nicht geeignet gewesen. Denn es bestehe ein erhebliches Missverhältnis zwischen dem Restwert und der Abschleppkosten. Zum anderen habe die Fahrzeug­halterin die Maßnahme nicht für geboten halten dürfen. Denn es sei erkennbar gewesen, dass der ausgebrannte Lkw kaum noch über einen Restwert verfügt habe.

Besei­ti­gungs­pflicht begründet nicht Erstat­tungs­an­spruch

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts sei es für den Erstat­tungs­an­spruch unerheblich, ob nach dem öster­rei­chischen Recht eine Besei­ti­gungs­pflicht bestanden habe. Denn eine solche Pflicht könne nicht einen Erstat­tungs­an­spruch begründen.

Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)

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