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- MDR 2016, 152Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2016, Seite: 152
- NJW-RR 2016, 668Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 668
- NZV 2016, 480Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2016, Seite: 480
- VersR 2016, 458Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2016, Seite: 458
- Landgericht Baden-Baden, Urteil02.06.2015, 3 O 5/15
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil17.12.2015
Vollkaskoversicherung nicht zur Kostenerstattung für Abschleppen eines völlig zerstörten Lkw mit geringem Restwert verpflichtetErkennbarkeit der Wertlosigkeit des Fahrzeugwracks
Eine Vollkaskoversicherung ist nicht verpflichtet, die Kosten für das Abschleppen eines völlig ausgebrannten Lkw zu erstatten, wenn der Restwert des Lkw sehr gering ist. Ist die Wertlosigkeit des Fahrzeugwracks erkennbar, kann es der Versicherungsnehmer auch nicht für geboten halten, das Fahrzeug abschleppen lassen zu dürfen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2014 brannte ein Lkw in Österreich komplett aus. Es verbleib ein Restwert in Höhe von 52 EUR. Aufgrund der Rechtslage in Österreich ließ die österreichische Polizei das Fahrzeugwrack abschleppen und stellte die dadurch entstandenen Kosten in Höhe von ca. 5.252 EUR der Halterin des Lkw in Rechnung. Diese beanspruchte daraufhin ihre Vollkaskoversicherung. Die Versicherung weigerte sich aber, mit Blick auf den geringen Restwert des versicherten Lkw, die Abschleppkosten zu erstatten. Die Fahrzeughalterin sah sich daher gezwungen, Klage zu erheben.
Landgericht wies Klage ab
Das Landgericht Baden-Baden folgte den Bedenken der Versicherung und wies somit die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Fahrzeughalterin.
Oberlandesgericht verneint ebenfalls Erstattungsanspruch
Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Fahrzeughalterin zurück. Ihr stehe nach § 83 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetzes kein Anspruch auf Erstattung der Abschleppkosten zu. Zum einen sei die Abschleppmaßnahme zur Minderung des Schadens nicht geeignet gewesen. Denn es bestehe ein erhebliches Missverhältnis zwischen dem Restwert und der Abschleppkosten. Zum anderen habe die Fahrzeughalterin die Maßnahme nicht für geboten halten dürfen. Denn es sei erkennbar gewesen, dass der ausgebrannte Lkw kaum noch über einen Restwert verfügt habe.
Beseitigungspflicht begründet nicht Erstattungsanspruch
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sei es für den Erstattungsanspruch unerheblich, ob nach dem österreichischen Recht eine Beseitigungspflicht bestanden habe. Denn eine solche Pflicht könne nicht einen Erstattungsanspruch begründen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.05.2017
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)
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