21.11.2024
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Dokument-Nr. 21627

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Beschluss01.06.2015Oberlandesgericht Karlsruhe11 Wx 29/15
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Mannheim, sonstiges24.02.2015, MAN 008 GRG 83/2015
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss01.06.2015

Kauf einer Eigen­tums­wohnung durch Testaments­vollstrecker eines minderjährigen Erben bedarf keiner famili­en­recht­lichen GenehmigungMinderjährige ausreichend durch Regeln der Testaments­vollstreckung geschützt

Wird das Erbe eines Minderjährigen unter der Verwaltung eines Testaments­vollstreckers gestellt, so kann dieser für den minderjährigen Erben eine Eigen­tums­wohnung kaufen. Einer Genehmigung des Famili­en­ge­richts oder des minderjährigen Erbens bedarf es dafür nicht. Denn der Erbe ist ausreichend durch die Regeln der Testaments­vollstreckung geschützt. Dies hat das Oberlan­des­gericht Karlsruhe entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein minderjähriges Kind wurde Alleinerbe seines im Mai 2012 verstorbenen Vaters. Die Verwaltung des Erbes übernahm ein Testamentsvollstrecker. Dieser beabsichtigte im August 2014 den Kauf einer Eigentumswohnung für den minderjährigen Erben. Während die Mutter damit einverstanden war, verlangte das Amtsgericht Mannheim, in seiner Eigenschaft als Grundbuchamt, aus Gründen des Minder­jäh­ri­gen­schutzes sowohl die Zustimmung des Famili­en­ge­richts als auch des Erben. Gegen diese Entscheidung wurde Beschwerde eingelegt.

Vollzug des Kaufvertrags erfordert keine Genehmigung durch Familiengericht

Das Oberlan­des­gericht Karlsruhe entschied, dass der Vollzug des Kaufvertrags über die Eigen­tums­wohnung keine Genehmigung des Famili­en­ge­richts erfordere. Soweit das Amtsgericht auf § 1821 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5 BGB verwies, hielt das Oberlan­des­gericht diese Regelungen für nicht anwendbar. Denn sie betreffen nur Rechtsgeschäfte, die ein Vormund im Rahmen seiner gesetzlichen Vertre­tungsmacht hinsichtlich des Mündelvermögens vornehme. Sie gelten somit nicht für einen Testa­ments­voll­strecker.

Keine Geneh­mi­gungs­pflicht durch minderjährigen Erben

Nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts sei zudem nicht gemäß § 2206 Abs. 2 BGB die Genehmigung des minderjährigen Erben erforderlich gewesen. Denn die Vorschrift diene allein dazu, das Haftungsrisiko des Testa­ments­voll­streckers zu verringern. Durch die notfalls einklagbare Einwilligung des Erben könne der Testa­ments­voll­strecker sein Handeln absichern. Aus der Vorschrift lasse sich jedoch nicht entnehmen, dass es nach außen einer Genehmigung durch den Erben bedürfe.

Gewährsleitung des Minder­jäh­ri­gen­schutzes durch Regeln der Testa­ments­voll­streckung

Das Oberlan­des­gericht erkannte zwar an, dass der Kauf der Eigen­tums­wohnung durch den Testa­ments­voll­strecker dazu führe, dass der minderjährige Erbe bei Erreichen der Volljährigkeit mit Verbind­lich­keiten belastet werde, denen weder er noch das Familiengericht zugestimmt habe. So müsse er zum Beispiel die Kosten für Instandhaltung, Instandsetzung und Verwaltung anteilig tragen. Die Belastungen seien aber nicht Folge der Minder­jäh­rigkeit, sondern der gesetzlichen Ausgestaltung des Amts des Testa­ments­voll­streckers. Seine Befugnisse treffen sowohl den minderjährigen als auch den volljährigen Erben. Beide werden ausreichend dadurch geschützt, dass sie nur berechtigt eingegangene Verbind­lich­keiten gegen sich gelten lassen müssen und dass sie ihre Haftung für die Nachlass­ver­bind­lich­keiten beschränken können.

Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)

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