18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 20827

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Urteil26.09.1996Oberlandesgericht Karlsruhe11 U 13/96
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJWE-MietR 1997, 76Zeitschrift: NJW-Entscheidungsdienst Miet- und Wohnungsrecht (NJWE-MietR), Jahrgang: 1997, Seite: 76
  • NJW-RR 1997, 139Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1997, Seite: 139
  • WuM 1997, 211Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1997, Seite: 211
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil26.09.1996

Schäden am Holzfußboden durch Stöckelschuhe rechtfertigen bei gewerblichen Mietver­hält­nissen keinen Schaden­ersatz­anspruch des VermietersPfenni­g­ab­satz­spuren sind Folge des vertragsgemäßen Gebrauchs

Entstehen durch die spitzen Absätze von Stöckelschuhen Schäden am Holzfußboden, so steht dem Vermieter deswegen dann kein Schaden­ersatz­anspruch zu, wenn es sich um ein gewerbliches Mietverhältnis handelt. Denn in diesem Fall sind Pfenni­g­ab­satz­spuren Folgen des vertragsgemäßen Gebrauchs. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Karlsruhe hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall mietete eine Maschinen- und Einzelhändlerin Räume zur Nutzung als Büro und Lager an. Nach Beendigung des Mietver­hält­nisses machte die Vermieterin gegenüber ihrer ehemaligen Mieterin einen Schaden­er­satz­an­spruch geltend. Grund dafür war, dass am Holzfußboden durch die spitzen Absätze von Stöckelschuhen Schäden entstanden waren.

Kein Anspruch auf Schadenersatz wegen Pfenni­g­ab­satz­spuren

Das Oberlan­des­gericht Karlsruhe entschied gegen die Vermieterin. Ihr stehe kein Anspruch auf Schadenersatz wegen der Pfenni­g­ab­satz­spuren im Holzfußboden zu. Denn das Begehen des Fußbodens mit spitzen Absätzen sei als vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache anzusehen. Entstehen Schäden durch einen vertragsgemäßen Gebrauch, seien Schaden­er­satz­ansprüche des Vermieters nach § 548 BGB (neu: § 538 BGB) ausgeschlossen.

Bei gewerblichen Mietver­hält­nissen ist Schadenersatz ausgeschlossen

Das Oberlan­des­gericht verwies darauf, dass dem Vermieter nur bei gewerblichen Mietver­hält­nissen kein Schaden­er­satz­an­spruch zustehe. Kommt es dagegen im Rahmen eines Wohnraum­miet­ver­hält­nisses zu Fußbodenschäden infolge von Stöckelschuhen, sei der Mieter schaden­er­satz­pflichtig. Grund dafür sei, so das Gericht weiter, dass bei gewerblichen Mietver­hält­nissen das Tragen von Stöckelschuhen in der Regel nicht zu vermeiden ist. Denn ein gewerblicher Mieter habe Publi­kums­verkehr. Er könne daher gar nicht verhindern, dass Kundinnen die Räume betreten, die Schuhe mit spitzen Absätzen tragen. Ähnliches gelte für das weibliche Personal. Dieses werde bestrebt sein, den Kunden in ansprechender Kleidung gegenüber zu treten.

Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (zt/NJW-RR 1997, 139/rb)

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