14.11.2024
14.11.2024  
Sie sehen ausschnittsweise zwei FrauenKI generated picture

Dokument-Nr. 293

Drucken
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Karlsruhe Entscheidung25.02.2005

Arglistige Täuschung beim Kauf eines Wohnhauses

Der Kläger erwarb im Jahr 2000 von der Beklagten mit Zustimmung ihres ebenfalls beklagten Ehemannes ein Wohnhaus, das von dem bekannten Architekten Prof. Dr. Egon Eiermann erbaut worden war. Es besteht aus einem Haupthaus und einem Nebenhaus mit zwei Räumen und steht unter Denkmalschutz. Beide Häuser waren ursprünglich mit einer Fußbodenheizung ausgestattet. Die Fußbodenheizung des Nebenhauses, in dessen Untergeschoss sich eine nach außen offene Doppelgarage befindet, war 1995 wegen Undichtigkeit ausgefallen, darauf ließen die Beklagten die Heizungsrohre kappen und eine Radia­to­ren­heizung einbauen. Wegen der fehlenden Fußbodenheizung im Nebenhaus und weiterer behaupteter Mängel (u.a. Baufälligkeit des Ziegel­mau­e­rwerks der Außentreppe, des Schwimmbeckens und der Terrasse, Durchfeuchtung einer Wand und Undichtigkeit des Dachs des Nebenhauses) begehrte der Kläger wegen arglistiger Täuschung Rückabwicklung des Kaufvertrages und Schadensersatz. Die Beklagten bestritten die Mängel bzw. wiesen auf deren Erkennbarkeit hin und erklärten, dass sie den Kläger auf das Nicht­funk­ti­o­nieren der Fußbodenheizung im Nebenhaus hingewiesen hätten. Das Landgericht gab der Klage nach einer Beweisaufnahme überwiegend statt.

Die Berufung der Beklagten zum Oberlan­des­gericht Karlsruhe blieb weitgehend ohne Erfolg. Der Senat hat ausgeführt, dass die Beklagten vor Abschluss des notariellen Kaufvertrages dem Kläger arglistig vorgespiegelt haben, im Nebenhaus befinde sich - neben der Radia­to­ren­heizung - eine funktionierende Fußbodenheizung, obwohl es eine solche, wie ihnen bekannt war, nicht gab. Der Anspruch des Klägers gemäß § 463 Satz 2 BGB a.F. geht insbesondere auf Rückzahlung des Kaufpreises und Ersatz von Folgekosten Zug-um-Zug gegen Rückübertragung des Grundstücks unter Abzug einer monatlichen Nutzungs­ent­schä­digung. Der Senat stützt seine Überzeugung auf eine umfassende Würdigung des Parteivortrags, der Angaben der informatorisch gehörten Beklagten, der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme und die von den Parteien vorgelegten Urkunden. Der Nachweis, dass die fehlende Fußbodenheizung dem Kläger bekannt oder die arglistige Vorspiegelung für den Kaufentschluss ohne jede Bedeutung war, ist den Beklagten nicht gelungen. Die Revision wurde nicht zugelassen.

§ 463 BGB a.F. lautet:

Erläuterungen
Fehlt der verkauften Sache zur Zeit des Kaufes eine zugesicherte Eigenschaft, so kann der Käufer statt der Wandelung oder der Minderung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Das gleiche gilt, wenn der Verkäufer einen Fehler arglistig verschwiegen hat.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe vom 11.03.2005

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Entscheidung293

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI