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Beschluss23.02.2009Oberlandesgericht Karlsruhe1 Ws 65/08
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Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss23.02.2009

Verbotszeichen 260 der StVO verbietet nicht das Schieben und Parken von Krafträdern

Das Verbotszeichen 260 der StVO verbietet nicht das Schieben und Parken von Krafträdern. Dies hat das Oberlan­des­gericht Karlsruhe entschieden und einen 48-jährigen Betroffenen unter Aufhebung eines Urteils des Amtsgerichts Karlsruhe vom Februar 2008 vom Vorwurf eines fahrlässigen ordnungs­widrigen Verhaltens im Straßenverkehr freigesprochen.

Der Betroffene hatte im Juli 2007 sein Kraftrad am Seeufer eines Badesees bei Karlsruhe abgestellt, obwohl dieser Verkehrsbereich durch das Verbotszeichen 260 gesperrt gewesen war. Dabei war er bis zu dem Schild mit seinem Kraftrad gefahren, hatte es von dort an bis zum Abstellplatz geschoben und es an dieser Stelle fünf bis sechs Stunden belassen. Das Amtsgericht hat dieses Verhalten als ordnungswidrig angesehen, weil das Verbotszeichen 260 auch den ruhenden Verkehr erfasse und ihn deshalb wegen fahrlässigen ordnungs­widrigen Verhaltens zu einer Geldbuße von 15 Euro verurteilt.

Anders nun der 1. Strafsenat des Oberlan­des­ge­richts Karlsruhe, welcher die Rechts-beschwerde des Betroffenen wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat.

Das Verbotszeichen 260 verbiete nicht das Schieben von Krafträdern. Mit der Einführung dieses Verkehrs­zeichens durch die Elfte Verordnung zur Änderung der Straßen­ver­kehrs­ordnung vom 19.03.1992 habe der Verord­nungsgeber nämlich nur eine nähere Aufschlüsselung und Spezifizierung des allgemeinen Verbotszeichens 250 "Verbot für Fahrzeuge aller Art" vornehmen wollen. Bei dem Zeichen 250 finde sich aber hinsichtlich seines Anwen­dungs­be­reichs die bereits durch den Verord­nungsgeber selbst vorgenommene ausdrückliche Einschränkung, dass das Verbot unter anderem nicht das Schieben von Krafträdern erfasse.

Aber auch der ruhende Verkehr werde von dem Verkehrs­ver­bots­zeichen 260 nicht erfasst. Da die Verbotszone auch erlaubterweise benutzt werden könne, nämlich dann, wenn ein Kraftrad nur geschoben und nicht gefahren werde, sei der Bedeu­tungs­gehalt des Verbotszeichens unklar. Der durch­schnittliche Verkehrs-Teilnehmer könne diesem nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit entnehmen, dass es auch das Halten und Parken von Kraftfahrrädern verbiete, zumal die Straßen­ver­kehrs­ordnung für Halte- und Parkverbote in § 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO besondere Zeichen vorsehe.

Wolle die zuständige Behörde daher neben dem durch Zeichen 260 erfassten Einfahren von Krafträdern in den geschützten Bereich auch deren Halten und/oder Parken verbieten, so müsse sie entsprechend § 41 Abs.2 Nr.8 StVO zusätzliche Verbotsschilder aufstellen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Karlsruhe vom 27.02.2009

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