Dokument-Nr. 7518
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Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss23.02.2009
Verbotszeichen 260 der StVO verbietet nicht das Schieben und Parken von Krafträdern
Das Verbotszeichen 260 der StVO verbietet nicht das Schieben und Parken von Krafträdern. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden und einen 48-jährigen Betroffenen unter Aufhebung eines Urteils des Amtsgerichts Karlsruhe vom Februar 2008 vom Vorwurf eines fahrlässigen ordnungswidrigen Verhaltens im Straßenverkehr freigesprochen.
Der Betroffene hatte im Juli 2007 sein Kraftrad am Seeufer eines Badesees bei Karlsruhe abgestellt, obwohl dieser Verkehrsbereich durch das Verbotszeichen 260 gesperrt gewesen war. Dabei war er bis zu dem Schild mit seinem Kraftrad gefahren, hatte es von dort an bis zum Abstellplatz geschoben und es an dieser Stelle fünf bis sechs Stunden belassen. Das Amtsgericht hat dieses Verhalten als ordnungswidrig angesehen, weil das Verbotszeichen 260 auch den ruhenden Verkehr erfasse und ihn deshalb wegen fahrlässigen ordnungswidrigen Verhaltens zu einer Geldbuße von 15 Euro verurteilt.
Anders nun der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe, welcher die Rechts-beschwerde des Betroffenen wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat.
Das Verbotszeichen 260 verbiete nicht das Schieben von Krafträdern. Mit der Einführung dieses Verkehrszeichens durch die Elfte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrsordnung vom 19.03.1992 habe der Verordnungsgeber nämlich nur eine nähere Aufschlüsselung und Spezifizierung des allgemeinen Verbotszeichens 250 "Verbot für Fahrzeuge aller Art" vornehmen wollen. Bei dem Zeichen 250 finde sich aber hinsichtlich seines Anwendungsbereichs die bereits durch den Verordnungsgeber selbst vorgenommene ausdrückliche Einschränkung, dass das Verbot unter anderem nicht das Schieben von Krafträdern erfasse.
Aber auch der ruhende Verkehr werde von dem Verkehrsverbotszeichen 260 nicht erfasst. Da die Verbotszone auch erlaubterweise benutzt werden könne, nämlich dann, wenn ein Kraftrad nur geschoben und nicht gefahren werde, sei der Bedeutungsgehalt des Verbotszeichens unklar. Der durchschnittliche Verkehrs-Teilnehmer könne diesem nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit entnehmen, dass es auch das Halten und Parken von Kraftfahrrädern verbiete, zumal die Straßenverkehrsordnung für Halte- und Parkverbote in § 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO besondere Zeichen vorsehe.
Wolle die zuständige Behörde daher neben dem durch Zeichen 260 erfassten Einfahren von Krafträdern in den geschützten Bereich auch deren Halten und/oder Parken verbieten, so müsse sie entsprechend § 41 Abs.2 Nr.8 StVO zusätzliche Verbotsschilder aufstellen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.02.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Karlsruhe vom 27.02.2009
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