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- NJW 2005, 2318Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2005, Seite: 2318
- NJW-Spezial 2005, 402Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2005, Seite: 402
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil29.06.2005
Abstellen eines Wohnmobils auf Privatgelände kein "in Betrieb"Markise trifft Wohnmobil: Zur Auslegung des Begriffes „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges“ gemäß § 7 StVG
Ein auf einem Privatgelände abgestelltes Wohnmobil ist nicht in Betrieb im Sinne des § 7 StVG. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe hervor.
Der Kläger verlangt vom Beklagten Schadensersatz wegen der Beschädigung einer Markise an seinem Haus. Der Beklagte hatte im September 2003 sein Wohnmobil auf einem Privatparkplatz vor dem Haus des Klägers abgestellt, nachdem er zuvor den Pächter der Ladenräume im Erdgeschoß telefonisch um Erlaubnis gefragt hatte. Am nächsten Morgen fuhr die über dem Schaufenster des Ladens montierte Markise aufgrund der Sonneneinstrahlung automatisch aus und traf auf den Alkoven des geparkten Wohnmobils. Während das Wohnmobil unversehrt blieb, wurde die Markise erheblich beschädigt.
Das Landgericht Heidelberg hat den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 5.096,92 Euro verurteilt, weil er fahrlässig sein Wohnmobil so nah am Haus geparkt habe, dass die Markise bei Sonneneinstrahlung nicht mehr habe ausfahren können.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht Karlsruhe das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Dem Beklagten ist kein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen. Der Beklagte hat vor dem Abstellen seines Wohnmobils den nutzungsberechtigten Pächter um Erlaubnis gefragt. Dieser hat ihn nicht auf die wetterbedingte Ausfahrautomatik hingewiesen. Am Haus befand sich auch kein Warnhinweis auf die sich selbst bewegende Markise. Ohne eine solche Warnung braucht im allgemeinen niemand damit zu rechnen, dass der Ausfahrvorgang automatisch erfolgt und deshalb bei dem Parken vor dem Haus ein größerer Abstand zu wahren ist. Automatisch sich nach der Wetterlage regulierende Sonnenschutzeinrichtungen sind nämlich nicht so weit verbreitet, dass von jedermann verlangt werden könnte, mit deren Vorhandensein zu rechnen.
Ein Schadensersatzanspruch besteht auch nicht nach § 7 StVG, denn der Schaden ist nicht beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges eingetreten. Allerdings ist das Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb“ weit auszulegen. Ansprüche sind aber nur dann gegeben, wenn sich bei dem Schaden die spezifischen Gefahren des Kraftfahrzeugverkehrs ausgewirkt haben. So gelten ordnungswidrig im Verkehrsraum abgestellte Fahrzeuge, wie beim unerlaubten Halten in der zweiten Reihe oder auf der falschen Seite haltend oder in eine Fahrbahn hineinragend, als „im Betrieb“. Mit dem verkehrsmäßig ordnungsgemäßen Abstellen eines Kraftfahrzeugs auf einem Privatgrundstück endet jedoch der Betrieb. Der Beklagte hatte das Wohnmobil vollständig auf dem Privatgrundstück abgestellt. Als in den Morgenstunden die Markise ausfuhr, parkte das Fahrzeug dort immer noch mit abgestelltem Motor.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Hinweis auf den Gesetztestext:
Erläuterungen
§ 7 StVG Abs. 1:
Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges oder eines Anhängers... ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
§ 18 StVG Abs. 1:
In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeuges oder des Anhängers zum Ersatz des Schadens... verpflichtet... Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.07.2005
Quelle: ra-online, OLG Karlsruhe (pm)
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