18.10.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 12507

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Beschluss01.07.1996Oberlandesgericht Karlsruhe1 Ss 61/96
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 1997, 29Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 1997, Seite: 29
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Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss01.07.1996

Fahrverbot auch bei Übersehen des Rotlichts wegen blendender SonneSonnenblendung an der Ampel

Ein Fahrverbot kann auch dann erteilt werden, wenn ein Autofahrer durch Sonnenstrahlen geblendet wurde und deshalb das Rotlicht nicht wahrgenommen hat. Dies hat das Oberlan­des­gericht Karlsruhe entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Autofahrer ein Rotlicht überfahren, weil er durch Sonnenstrahlen geblendet worden war. Das Amtsgericht Pforzheim verurteilte den Autofahrer wegen fahrlässiger Nichtbeachtung des Rotlichts einer Licht­zei­che­n­anlage zu einer Geldbuße und sah von einem Fahrverbot ein.

OLG: Fahrverbot auch bei Sonnenblendung

Gegen diese Entscheidung legte die Staats­an­walt­schaft eine Rechts­be­schwerde beim Oberlan­des­gericht Pforzheim ein. Dieses entschied, dass auch in einem solchen Fall ein Fahrverbot verhängt werden könne.

OLG: Sonnenblendung stellt nicht automatisch eine Ausnah­me­si­tuation dar

Allein eine mögliche Blendwirkung durch Sonnenstrahlung rechtfertige es nicht ohne weiteres von einer Ausnah­me­si­tuation auszugehen und von einem Fahrverbot abzusehen. Ein Autofahrer müsse bei zu erwartender Sonnen­ein­strahlung gerade an Licht­zei­che­n­anlagen besondere Vorsicht walten lassen.

Besondere Sorgfalts­pflichten

Anderes könne gelten, wenn eine unerwartete Sonnen­ein­strahlung vorliegt, die die Erkennbarkeit der Farbzeichen der Ampel wesentlich beeinträchtigt. Wirkliche Erkenn­ba­r­keits­probleme hinsichtlich der Farbphase der Ampel kämen allenfalls bei starker Einstrahlung der Sonne in die Farbgläser und bei schrägem Sonnenstand in Betracht, führte das Oberlan­des­gericht aus. Allerdings habe der Fahrer dann immer noch besondere Sorgfalts­pflichten

Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Karlsruhe (vt/pt)

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